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Referat Kollektives Arbeitsrecht

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Kollektives Arbeitsrecht

Koalitionen und Verbände des Arbeitslebens

.1 Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern)

Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetzte geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse haben sie Umlagen ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Auf Arbeitnehmerseite sind die wichtigsten Kammern:

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte: Für jedes Bundesland ist eine eigene Arbeiterkammer. Den Arbeiterkammern gehört die überwiegende Zahl aller Arbeitnehmer an (ausgenommen die Landarbeiter und die  öffentlich Bediensteten). Ihre Aufgabe ist die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer.


Die Landarbeiterkammern als Interessenvertretungen der Land- und Forstarbeiter haben ähnliche Aufgaben wie die Arbeiterkammern.

Gesetzliche Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite sind:

Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft in den einzelnen Bundesländern (für die in der Land- und Forstwirtschaft t tigen Arbeitgeber).

Die Kammern der freien Berufe (Arzte, Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftstreuh nder und dgl.).

.2 Die freiwilligen Berufsvereinigungen

Es  handelt sich um Vereine im Sinne des Vereingesetzes. Sie beruhen auf freiwilliger Mitgliedschaft. Ihr Aufgabenbereich wird in erster Linie von ihrern Vereinsstatuten (ihrer Satzun) bestimmt. Sie werden durch die Beitge ihrer Mitglieder finanziert.


Auf Arbeitnehmerseite ist die wichtigste freiwillige Berufsvereinigung:

der Österreichische Gewerkschaftsbund ( GB).

Zu seine wichtigsten Aufgabenhlen der Abschluß von Kollektivvertr gen, weiters die Schulungs- und Bildungstätigkeit und der Rechtsschutz für seine Mitglieder. Die anderen neben dem ÖGB bestehenden freiwilligen Berufvereinigungen sind nur r kleine Berufsgruppen von Bedeutung so z.B. die Land- und Forstarbeiterbünde für die Land- und Forstarbeiter in einigen Bundesl ndern, der Pharmazeutische Reichsverband für die angestellten Pharmazeuten .

Auf Arbeitgeberseite ist die wichtigste Berufsvereinigung:

 die "Vereinigung öserreichischer Industrieller".

Kollektive Rechtsgestaltung

Beachten Sie:Zweck dieser gesetzlichen Bestimmungen is es, den gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen ein Instrumentarium zur Verfügung zu sellen, damit sie Entgelt- und Arbeitsbedingungen miteinander aushandeln und auch durchsetzten k nnen. In Österreich werden jährlich mehrere hundert Kollektivverträge neu abgeschlossen.

.1 Der Kollektivvertrag

Kollektivverträge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

Kollektivvertragsfähig sind:

die gesetzlichen Interessensvertretungen. Sie sind kraft Gesetztes kollektivvertragsfähig (es ist keine Verleihung der Kollektivvertragshigkeit erforderlich);

die freiwilligen Berufsvereinigungen. Ihnen wird die Kolletivvertragshigkeit vom Bundeseinigungsamt verliehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorligen (z.B. Maßgebliche  wirtschaftliche  Bedeutung, Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler u. a. m.). KV regeln vor allem die gegeseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitverhältnis und die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien des Kollektivvertrages.

Vorraussetzungen für das Inkrafttreten des Kollektivvertrages sind:

 Hinterlegung beim Bundesminiserium für Arbeit und Soziales,

 Veröffentlichung ("Kundmachung ) in der Wiener Zeitung.

.2 Betriebsverfassung

Unter Betriebsverfassung versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die

Organisatio der Arbeiternehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.


Einer der wichtigsten Organe der Arbeiternehmerschaft ist:

. .1 Der Betriebsrat

Er  ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im

Betrieb.

. . .1 Aufgaben

Der Betriebsrat hat die Intersessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozielem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzunehmen.

. . .2 Befugnisse

Damit der Betriebsrat seine Aufgeben erfüllen kann, hat ihm das Gesetz verschiedene Befugnisse eingeräumt. Diese Rechte des Betriebsrats kann man nach zwei verschiedenen Gesichtspunkten unterscheieden: Einerseits nach der Stärke Intensität), mit der der Betriebsrat an den Entscheidungen des Betriebsinhabers (BI) mitwirkt (vom Informations- und Beratungsrecht bis zum Vetorecht), andererseits nach den Angelegenheiten, in denen Mitwirkungsbefugnisse bestehen.

Man unterscheidet daher:

Allgemeine Befugnisse

 Übetwachungsrechte (z.B. Einhaltung der Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitnehmerschutzvorschriften)

 Interventionsrechte (z.B. Recht, beim Betriebinhaber Anträge zugunsten der Arbeitsnehmer zu stellen)

Informationsrechte (z.B. Recht, vom Betriebsinhaber Auskunft über Angelegenheiten zu erhalten, welche Interessen der Arbeitnehmer berühren)

 Beratungsrechte (Mindestens  pro Quartal mit dem Betriebsinhaber

 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen für die

Arbeitsnehmer

Mitwirkung in sozialen Angegelegenheiten


Mitwirkung     bei     Berufsausbildungs-     und     Schulungsmaßnahmen

der


Arbeitsnehmer

Mitwirkung     an     Verwaltung      von     Wohlfahrtseinrichtungen,      die

der

 

Arbeitsgeber für die Arbeitnehmer errichtet

 Zustimmungspflichtige Maßnahmen (Vetorecht des Betriebsrats, z.B.

Einführung von Disziplinarordnungen, Einführung von

Kontrollma nahmen, welche die Menschenwürde berühren (z.B. Fenseh berwachung , Einführung und Regelung von Leistungsl hnen (z.B. Akkord)

 Abschluß von Betriebsvereinbarungen


Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Informations- und Beratungsechte bei Einstellung von Arbeitsnehmer

Mitwirkung bei Disziplinarma nahmen gegen einzelne Arbeitnehmer

Beratungsrecht bei Beförderung von Arbeitsnehmer und Vergabe von

Werkwohnungen

Zustimmung zur dauernden Versetzung eines Arbeitnehmers

Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Informations , Interventions- und Beratungsrechte über wirtschaftliche

Lage des Betriebes und bei Betriebs nderung und Stillegung

Mitwirkung im Aufsichtsrat (von AG, GesmbH, Genossenschaften und dgl.):

Der Zentralbetriebsrat entsendet 1 3 der   Aufsichtsratsmitglieder als

Arbeitsnehmer-Vertreter

  Einspruch gegen die Wirtschaftsführung des Betriebes: in größeren Betrieben kann der Betriebsrat (BR) eine staatliche Wirtschaftskommission anrufen.

. . .3 Rechtsstellung der Betriebsratmitglieder

Damit die Betriebsratmitglieder ihre Interessenvertretungsaufgaben erfüllen können, hat ihnen das Gesetz besondere Rechte eingeräumt.

Die Betriebsratmitglieder

sind beiAubung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden (bloß politische Verantwortlichkeit gegenüber der Betriebsversammlung ,

dürfen wegen Ausübung ihre Tätigkeit nicht benachteiligt werden

(bezüglich entgelt und Aufstiegsmöglichkeiten),

 haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes,

haben Anspruch auf Bildungsfreistellung grunds tzlich drei Wochen pro

Funktionspeiode),

haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen aus dem Betriebsfonds ,

genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

. . .4 Die Vertretung des Betriebsrates

Sie obliegt dem von den Mitgliedern des Betriebsrates aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden bei Verhinderung einem Stellvertreter).

3.3 Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

Die Besonderheiten des Arbeitsrechts zeigen sich auch im Verfahrensrecht. Für die Entscheidung über arbeitrechtliche Anspr che sind besondere arbeitsrechtliche Senate bei den Gerichtshöfen 1. Instanz (Landesgerichte), in Wien ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht zust ndig.


.1 Zuständigkeit

Aufgrund des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (BGBI. Nr. 1 / 9 ) entscheiden diese Senate aussschließlich u. a.:

ber Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitsgebern und Arbeitsnehmern im

Zusammenhang mit dem Arbeitsverh ltnis,

über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitskollegen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit,

ber Streitigkeiten, die sich aus der Betriebsverfassung ergeben (z.B. besonderer

Kündigungsschutz).

.2 Zusammensetzung

Die arbeitsrechtlichen Senate bestehen in . Instanz aus einem Berufsrichter als Vorsitzender und zwei fachkundigen Laienrichtern, wovon je einer aus dem Kreise der Arbeitsnehmer und der Arbeitgeber ber Vorschlag der gesetzlichen Interessenvertretungen ernannt wird. In . Instanz (Oberlandesgerichte) entscheiden Senate aus drei Berufsrichtern und zwei Fachkundigen Laienrichtern, ebenso in Instanz Obester Gerichtshof).

.3 Besondere Verfahrensregeln

Grunds tzlich sind die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren anzuwenden, doch gelten Besoderheiten, die eine möglichst rasche, einfache und billige Durchführung der echtsstreitigkeiten gewährleisten sollen (z.B. können in . und Instanz die Funktionäre oder Angestellten der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung oder Berufsvreinigung vertreten).

Das Bundeseinigungsamt

.1 Zuständigkeit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministeriumr soziale Verwaltung vor allem rechtsetzende Aufgaben, z.B.:

 Erlassung von Mindestlohntarifen,

 Satzungserklärung von Kollektiverträgen,

 Evidenz der Satzungen und Mindeslohntarife.

.2 Zusammensetzung

Das  Bundeseinigungsamt besteht aus  einem Vorsitzenden sowie Mitgliedern, die von den zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. Es verhandelt und entscheiden in Senaten. Dem Senat gehören der Vorsitzende oder sein Stellvertreter) und mindestens je zwei Mitglieder von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite an.



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