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Referat Personenrecht

gemeinschaftskunde referate

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Personenrecht

1 Allgemeines

Die  Rechtsordung unterscheidet zwischen Personen und Sachen. Während die Sachen Objekte des Handels sind und über sie nur verfügt wird,werden den Personen von der  Rechtsordnung Rechte und Pflichten zugeteilt: Personen sind daher rechtsfähig.


Die Rechtsfähigkeit

Die Rechtshigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Bild.1 Rechtsfähigkeit

Als Person im Rechtssinne gilt, wer rechtsfäig ist, d.h. wer also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Diese Fähigkeit spricht die Rechtsordnung zu:

allen Menschen als naürliche Personen" (auch Nicht-Staatsbürgern!)

Juristischen Personen, das sind Körperschaften oder Sachgesamtheiten, denen die Rechtsordnung, die Rechtshigkeit zuerkannt hat. Bsp : Vereine, Gemeinden


Die Handlungsfähigkeit

Nicht alle rechtsfähigen sind auch "handlungsfähig . Die Handlungshigkeit natürlicher Personen ist zu ihrem Schutze (aus Gründen des Alters und wegen mangelnder geitiger Fähigkeiten) eingeschränkt. Eine juristische Person begründet Rechte und Pflichten durch das Handeln ihrer Organe, z.B. eine Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand.


Bild.2 Handlungsfähigkeit


Man unterscheidet zwei Arten der Handlungsfähigkeit ( .1 + 3 2)

Die Geschäftsfähigkeit

Das ist die F higkeit, rechtliche erhebliche Willenserklärungen abzugeben und somit selbst Geschäfte abzuschließen. Das Alter hat folgende Bedeutungr die Geschäftshigkeit.


Bis zum . Lebensjahr k nnen nur Geschäfte über geringgige Angelegenheiten des täglichen Lebens schlie en (z.B. eine Semmel keufen). Ansonsten sind sie nicht geschäftshig.

Unmündige Minderhrige von 7 bis 4 Jahren k nnen darüber hinaus blos zu ihrem Vorteil gemachte Versprechungen annehmen und schon bestehende Verpflichtungen erfüllen. Sie haben eine beschränkte Geschäftshigkeit.

M ndige Minderjährige von 14 bis 19 Jahren k nnen außerdem über Selbstverdientes oder ihnen frei Überlassenes verfügen. Sie können sich zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen sind Lehr- und Ausbildungsverträge. Es muß auch auf die Erfüllung der Schulpflicht, die mit dem auf die Vollendung des . Lebensjahres folgenden . September beginnt und 9 Schuljahre dauert, geachtet werden.

  Volljährig ist eine Person mit Vollendung des 9. Lebensjahres. Sie ist voll handlungsfähig.

Die Deliktsfähigkeit

Die Deliktsfähigkeit oder Zurechnungshigkeit besteht darin, durch ein eigenes rechtswiedriges Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden. Von dieser zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit ist die strafrechtliche zu unterscheiden: Sie regelt, ob man durch eigenes verhalten auch strafbar werden kann.

Der gesetzliche Vertreter

A Natürliche Personen, die nicht oder nur beschränkt handlungsfähig sind, bedürfen eines gesetzlichen Vertreters. Das Gesetz regelt, wer als "gesetzlicher Vertreter" eintreten mu , wenn jemand nicht voll geschäftsfähig ist.

Gesetzlicher Vertreter ist:

Wem die Obsorger einen minderj hrig Person zusteht; das sind für eheliche Kinder die Eltern,r uneheliche Kinder die Mutter (oder beide Elterteile wenn sie inuslicher Gemeinschaft leben , das Gericht kann den Großeltern die Obsorge zusprechen wenn die Eltern gehindert sind, sie warzunehmen.

Ein Vormund, wenn niemandem auch nur die beschränkte gesetzliche Vertretungr eine minderhrige Person im Rahmen der Obsorge zusteht. Bsp.: Eltern u. Gro eltern sind verstorben.


Ein Sachverwalter (Kurator) vor allem für geistig Behinderte   und psychisch Kranke. Solche Personen erhalten auf Antrag oder von Amts wegen einen Sachverwalter, wenn nicht durch ihre Familie oder sonstige Behindertenhilfe für sie gesorgt ist. Der Sachverwalter ist je nach erfordernis zu bertrauen mit der Besorgung einzelner Anglegenheiten oder eines bestimmten Kreises von Anglegenheiten oder aller Angelegenheiten. Der Sachverwalter hat den Behinderten von beabsichtigten wichtigen Maßnahmen zu verst ndigen und dessen Meinung zu ber cksichtigen, wenn diese dem Behinderten nicht zum Schaden gereicht.

B Juristische Personen sind nicht handlungshig und k nnen nur durch ihre Vertreter, die Organe, handeln. Organe , z.B. Regierung, Geschäftshrer oder Vorstand, werden durch die Verfassung, Satzung oder Statut bestimmt.r strafbare Handlungen haften neben der juristischen Person auch die Organe selbst.


Der Name

Natürliche und juristische Personenhren einen Namen.

Eheliche Kinder den gemeinsamen Familiennamen der Eltern

Uneheleiche Kinder den M dchennamen der Mutter und bei der Heirat den

Namen der Eltern

Adoptierte Kinder erhalten den Familiennamen des Annahmenden.

Ehegatten haben einen gemeinsamen Familiennamen zuhren: Vor der Eheschließung nnen sie durch eine öffentliche Urkunde den Namen der Frau dazu bestimmen; anderenfalls wird es der Name des Mannes. Wer den Namen des anderen annimmt, darf den bisherigen mit Bindestrich an den neuen Namen anngen.

Anderungen der Vor- und Familiennamen können durch die Verwaltungsbehörde vorgenommen werden.



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