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Referat Ausländerpolitik



politik referate

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Ausländerpolitik

1 Grundsätze unserer Ausländerpolitik

Die Ausländerpolitik der CDU und der von ihr geführten Bundesregierung ist gerichtet auf



- die Integration der rechtmä ig bei uns lebenden Ausländer, insbesondere der angeworbenen ausländischen

Arbeitnehmer und ihrer Familien sowie auf

- die Begrenzung des weiteren Zuzugs aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.

Die auf Dauer bei uns lebenden Ausländer sollen in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingegliedert werden und sicher sein, daß sie auch in Zukunft am gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland möglichst voll und gleichberechtigt teilnehmennnen. Dies wird allerdings nur dann gelingen, wenn der weitere Zuzug aus Staaten außerhalb der Europäischen Union begrenzt wird.

1 Integration der bei uns lebenden Ausländer

Etwa 47 v.H. der rund 6 5 Millionen Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland leben hier schon zehn Jahre und nger. Mehr als zwei Drittel der ausländischen Kinder und Jugendlichen sind hier geboren. Die gre Mehrzahl der in unserem Land lebenden Ausländer wirdr erhebliche Zeit, teilweise auch auf Dauer in Deutschland bleiben. Dies gilt vor allemr die hier geborenen und aufgewachsenen Ausländer (sog. zweite und folgende Generationen).

Für diesen Personenkreis gibt es zur Integration keine berzeugende Alternative. Die CDU ist deshalb immer dafür eingetreten, diese Menschen in das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern.

Die Aufgabe der Integration wird vom Bund, von den Ländern und den Gemeinden, aber auch von den gesellschaftlichen Gruppen (Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber, Wohlfahrtsverbände, Vereine) und vielen Einzelinitiativen getragen.

Die Integration setzt auch Beiträge der Ausländer voraus, die sich insbesondere auf die hier geltenden Wertvorstellungen, Normen und gesellschaftlichen Lebensformen einstellenssen. Die Respektierung unserer Kultur und der Grundwerte unserer Verfassung (Trennung von Staat und Kirche, Stellung der Frau, religiöse Toleranz), der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, der Verzicht auf übersteigerte national-religiöse Verhaltensweisen und die Eingliederung in Schule und Beruf (Erfüllung der Schulpflicht, Berufsausbildung auch für Frauen, rechtzeitige Einreise der Kinder) sind hierfür Grundvoraussetzungen. Andererseits können die bei uns lebenden Ausländer die Toleranz der deutschen Bevölkerung beanspruchen.

2 Begrenzung des weiteren Ausländer-Zuzugs

Integration ist nur möglich, wenn der weitere Zuzug aus den Staaten außerhalb der EU konsequent begrenzt wird. Wir können nicht alle Ausländer bei uns aufnehmen, die noch zu uns kommen wollen. Die Integrationskraft unserer Gesellschaft, der Arbeitsmarkt und die Begrenztheit der Ressourcen lassen dies nicht zu. Es darf nicht bersehen werden, daß die soziale und kulturelle Integrationsfähigkeit einer jeden Gesellschaft begrenzt ist; das Zusammenleben von Menschen, die aus sehr unterschiedlichen Kulturen kommen, verschiedenen Religionen angehören und unterschiedliche Wertvorstellungen mitbringen, stellt an die Anpassungsbereitschaft und die Toleranz ganz erhebliche Anforderungen. Außerdem können unser soziales Netz, unsere vielfältig differenzierten Bildungseinrichtungen mit freiem Zugang, eine ausreichende Versorgung mit Wohnraum sowie eine umfassende von Staat und Gesellschaft getragene Daseinsvorsorge nicht einer unbeschränkten Zahl von Menschen zur Verfügung gestellt werden. Wer darauf keine Rücksicht nimmt,rdert zumindest unbewußt Ausländerfeindlichkeit und soziale Konflikte und erreicht damit das Gegenteil einer Ausländerpolitik, die am christlichen Verständnis vom Menschen orientiert ist.

Grundlage der Begrenzungspolitik ist daher die Beibehaltung des uneingeschränkten Anwerbestopps. Diese im November 9 3 getroffene Maßnahme, die im neuen Ausländerrecht jetzt auch gesetzlich verankert ist, bedeutet nicht nur das Ende der damaligen Anwerbung von Arbeitnehmern aus Staaten außerhalb der Euro-päischen Union, sondern läßt grundsätzlich die Einreise aus diesen Staaten zur Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht zu.

Von ganz wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber auch, dem Mißbrauch des Asylrechts, der sich als eine Form der verdeckten Einwanderung darstellt, wirksam zu begegnen. Die von der CDU durchgesetzte Neuregelung des Asylrechts war deshalb auch unter diesem Aspekt ein wichtiger und notwendiger Fortschritt. Ferner kommt es darauf an, die Anstrengungen zur wirksamen Bekämpfung illegaler Praktiken bei Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf nationaler und internationaler Ebene fortzusetzen.

2 Das neue Ausländergesetz

Die ausländerpolitischen  Grundpositionen der CDU und der von ihr geführten Bundesregierung haben ihren

Niederschlag gefunden im Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, das am 1. Januar 991 in Kraft getreten ist.

Das neue Ausländergesetz erleichtert die Integration der hier rechtmäßig lebenden Ausländer dadurch, daß es ihre Erwartenssicherheit im Hinblick auf ihren Aufenthaltsstatus deutlich erhöht. Klar formulierte gesetzliche Voraussetzungen, in vielen Fällen gesetzlich formulierte Ansprüche auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, lösen das bisherige weite Ermessen der Ausländerbehörden  ab. Den Ausländern stehen damit verbesserte Grundlagen f r ihre weitere Lebensplanung zur Verfügung.

Hinzu kommt die erleichterte Einbürgerung für bestimmte Gruppen. Jugendliche Ausl nder, die im Bundesgebiet geboren oder hier aufgewachsen sind, werden vor Vollendung des 3. Lebensjahres bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel eingebürgert. Gleiches gilt für Ausl nder, die sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Einb rgerungsgebühr wird in diesen Fällen auf einen Betrag von 100,-- DM gesenkt.

Das neue Gesetz dient auch der Begrenzung des weiteren Zuzugs, indem es den seit 973 geltenden Anwerbestopp für ausl ndische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten festschreibt und zugleich eine Aufenthaltsverfestigung für Ausländer ausschließt, dier einen seiner Natur nach zeitlich begrenzten Aufenthalt einreisen (Touristen, Studenten).

3 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

1 Einbürgerung von Ausländern

1 1 Grundsätzliche Haltung zur Einbürgerung von Ausländern

Wer von den bei uns lebenden Ausländern Deutschland als Zukunftr sich und seine Kinder sieht, dessen Weg führt zur deutschen Staatsangehörigkeit. Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit wird die rechtliche Zugehörigkeit zu unserer staatlichen Gemeinschaft dokumentiert; Rechte und Pflichten werden gleichermaßen übernommen.

Eine Einbürgerung kann nur am Ende eines Integrationsprozesses stehen; sie istr uns auch der Schlüssel zur

Erlangung des Wahlrechtes.

Wir treten dafür ein, die Möglichkeit zur Einbürgerung ausländischer Mitbürger zu erleichtern, soweit sie sich zu den Wertgrundlagen unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung bekennen, den Willen und die Möglichkeiten zu einer dauerhaften Existenz in der Bundesrepublik Deutschland haben und gute Sprachkenntnisse vorweisen. Mehrfach-Staatsangehörigkeiten müssen Ausnahme bleiben.



1 2 Maßnahmen zur Erleichterung der Einbürgerung

Mit dem zum . Juli 1 93 in Kraft getretenen Gesetz zur Anderung asylverfahrens , ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften und mit flankierenden Entscheidungen wurden die Modalitäten der Einbürgerung erneut erleichtert.

I. Bei der herkömmlichen Grundform der Einbürgerung von Ausländern (nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 2 Juli ) steht die Entscheidung seit jeher im Ermessen der zuständigen Behörde. Diese prüft u.a., ob der regelmäßig notwendige rechtmäßige Inlandsaufenthalt des Einbürgerungsbewerbers von zehn Jahren Dauer gegeben ist und ob die Einbürgerung z.B. nach wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse liegt.

1. Für solche Ermesseneinbürgerungen wurde jetzt die Einbürgerungsvoraussetzung eines unbescholtenen Lebenswandels des Einbürgerungsbewerbers dahingehend konkretisiert, daß nur noch bestimmte, abschließend im Ausländergesetz aufgeführte Ausweisungsgründe einer Einbürgerung zwingend entgegenstehen.

Auf die Einbürgerungsvoraussetzung, daß durch die Einbürgerung keine unterschiedliche Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie entsteht, soll verzichtet werden.

3. Die Gehr für Einbürgerungen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz beträgt jetzt unabngig vom Einkommen des Einbürgerungsbewerbers einheitlich nur noch 00 - DM, für mit einzubürgernde Kinder ohne eigenes Einkommen 1 0 -- DM. In einzelnenllen m oder kann die Einbürgerung sogar geb hrenfrei erfolgen.

II. Die einbürgerungsrechtlichen Vorschriften im Ausländergesetz vom . Juli 9 0, die Einbürgerungsbewerbern in bestimmten F llen bereits eine günstigere Rechtsposition einräumten als das Reichs- und

Staatsangehörigkeitsgesetz, wurden in der Weise gndert, daß

für junge Ausländer, die

- ihre Einbürgerung nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 2 . Lebensjahres beantragen,

- seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben sowie

- seit sechs Jahren im Bundesgebiet eine Schule, davon mindestens vier Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht haben,

jetzt ein unbedingter Einbürgerungsanspruch besteht § 5 des Ausländergesetzes).

Ein solcher unbedingter Einbürgerungsanspruch wird auch Ausl ndern eingeumt, die sich seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und die den Lebensunterhaltr sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreitennnen oder die eine dafür notwendige Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe nicht zu vertreten haben § 6 des Ausländergesetzes). Ehegatten und Kindernnen unter Umständen zusammen mit dem Einbürgerungsbewerber eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht 15

Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Die genannten Einbürgerungsanspr che (nach den § 85, 86 des Ausl ndergesetzes) sind bei Vorliegen der oben aufgeführten Voraussetzungen nur dann nicht gegeben, wenn der Einbürgerungsbewerber

- nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -bewilligung, also eines Aufenthaltstitels ist, der einen dauernden

Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht (da anderenfalls Umgehung des Ausländerrechts),

- wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach eindeutigen gesetzlichen Kriterien § 88 des Ausl ndergesetzes)

nicht mehr als unerheblich angesehen werden kann,

- einen Ausweisungsgrund (nach § 6 Nr. 1 des Ausländergesetzes) deshalb erfüllt, weil er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gehrdet, sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,

- seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgibt oder verliert, obwohl kein Fall (des § 7 des Ausländergesetzes) vorliegt, in dem die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht also nach wie vor von dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus, weil eine generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit eine wirkliche Integration von Ausländern nicht fördern würde und weil Mehrstaatigkeit die Gefahr von Interessenkollisionen, Loyalitskonflikten, Unsicherheiten hinsichtlich des anzuwendenden Rechts und seiner Folgen sowie Einschränkungen des diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland zur Folge hat.

III. Nach § 4 des Reichs- und Staatsangeh rigkeitsgesetzes in der seit dem . Juli 19 3 geltenden Fassung erwirbt auch das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt. Zur Geltendmachung bedarf es einer wirksamen Feststellung der Vaterschaft, die vor Vollendung des 23. Lebensjahres beantragt sein muß. § 0 des genannten Gesetzes, derr solche F lle lediglich einen Einbürgerungsanspruch vorsieht, gilt f r die vor dem . Juli 1 93 geborenen Kinder weiter.

2 Doppelte Staatsbürgerschaft

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit gepgt. Dieser Grundsatz m erhalten bleiben, beruht er doch auf der Erkenntnis, daß im Normalfall Mehrstaatigkeit grundsätzlich weder im Interesse der Staaten noch der Bürger liegt. Es besteht insbesondere die Gefahr, daß

- durch die Doppelstaatsangehörigkeit ein Widerstreit von Pflichten und Rechten gegenüber unterschiedlichen Staaten und Rechtsordnungen (z. B. im Hinblick auf die Frage, in welchem Land die Wehrpflicht abgeleistet werden muß) entsteht;

- die Doppelstaatsangehörigkeit vielfach zu Rechtsunsicherheiten bei Rechtsverhältnissen führt, die nicht in allen beteiligten Staaten gleich beurteilt werden (z. B. Regelungen von Fragen aus den Bereichen Familien- und Erbrecht);

- die Zulassung der Doppelstaatsangehörigkeit zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der mit ihr versehenen Personenhrt. So hat der 'einfache' deutsche Staatsb rger z. B. nicht wie Doppelstaatler die Möglichkeit, den Zugang zum öffentlichen Dienst in zwei Staaten zu erhalten.

Die SPD vertritt die These, daß die erleichterte Einbürgerung und Hinnahme der Doppelstaatsangehörigkeit die Integration der betreffenden Ausländer in unserer Gesellschaftrdere. Das Gegenteil ist indessen der Fall: Denn es ist gerade die mangelnde eigene Identifizierung mit der Bundesrepublik Deutschland, die dazu führt, daß die betreffenden Ausländer nicht bereit sind, die deutsche Staatsangehörigkeit bei gleichzeitiger Aufgabe ihrer angestammten Staatsangehörigkeit anzunehmen. Dies ist umso überraschender, als immer wieder behauptet wird, gerade die Angehörigen der zweiten und dritten Ausländergeneration hätten keine sprachlichen, kulturellen oder beruflichen Beziehungen mehr zu ihren Heimatstaaten.



Da die Zulassung der Doppelstaatsangehörigkeit somit mehr Konflikte schafft als sie nach Ansicht ihrer Verfechter lösen kann, vertritt die Union die Auffassung, daß eine Verbesserung der Integration bei uns lebender Ausländer in unsere Gesellschaft nur durch eine deutliche Erleichterung der Einbürgerung erreicht werden kann. Schon bei der

3 erfolgten Neuregelung des Asylrechts sind deshalb auf unsere Initiative hin bereits erhebliche Erleichterungen der Einbürgerung integrationswilliger  Ausländer erreicht worden. Diesen Weg werden wir auch in dieser Legislaturperiode konsequent fortsetzen.

Deshalb haben wir in der Koalitionsvereinbarung festgelegt, für in Deutschland geborene Kinder der . Generation eine deutsche 'Kinderstaatszugehörigkeit' einzuf hren, für die folgende Eckpunkte gelten:

- Ein Elternteil ist in Deutschland geboren, beide Elternteile haben sich in den letzten zehn Jahren vor der Geburt des Kindes rechtmä ig hier aufgehalten und sind im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung;

- das Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit zu seiner elterlichen Staatsbürgerschaft hinzu. Die Feststellung erfolgt auf Antrag beider Eltern bis zur Vollendung des 1 Lebensjahres des Kindes durch die zuständige Behörde;

- Ausländer mit deutscher Kinderstaatszugehörigkeit erhalten die gleichen Ausweispapiere wie Deutsche und sind nicht-volljährigen Deutschen gleichgestellt; die erweiterten Nachzugsmöglichkeiten bleiben ausgeschlossen;

- die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit erlischt kraft Gesetzes, wenn nicht binnen eines Jahres nach Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes das Erlöschen der weiteren Staatsb rgerschaft nachgewiesen wird. Wird dies nachgewiesen, wandelt sich die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit in die deutsche Staatsbürgerschaft um.

Die Bundesregierung wirkt zudem darauf hin, daß in den Herkunftsländern den Ausl ndern die Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zugunsten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit in einem einfacheren Verfahren ermöglicht wird.

Das neue Rechtsinstitut der 'Kinderstaatszugehörigkeit' hat den Sinn, Kindern ausländischer Eltern, die seit vielen Jahren - nicht selten sogar seit Generationen - bei uns leben, die Integration in unsere Gesellschaft zu erleichtern. Dies geschieht durch Beseitigung alltäglicher, aus ihrem bisherigen Status als Ausländer resultierender Schwierigkeiten (z.B. Visumspflicht bei Klassenfahrten in das nicht der EU zugehörige europ ische Ausland). Zudem brauchen diese Kinder nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres kein spezifisches Einbürgerungsverfahren mehr zu durchlaufen, wenn sie endgültig Deutsche werden möchten. Trotz dieserr das tägliche Leben der Betroffenen erheblichen Verbesserungen vermeidet die geplante Neuregelung aber die mit einer generellen Zulassung der doppelten Staatsb rgerschaft verbundenen Loyalitätskonflikte  und Privilegien der 'Doppelstaatler' gegeber den einheimischen Deutschen, weil die Kinderstaatszugehörigkeit lediglich eine Gleichstellung mit minderjährigen Deutschen bewirkt, mithin keinerlei politische Mitwirkungsrechte, die lediglich Deutschen vorbehalten sind, verleiht. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Vollendung des 1 . Lebensjahres ist nach wie vor grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Aufgabe der angestammten fremden Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Wollen die Betroffenen also endgültig deutsche Staatsbürger werden, müssen sie sich bewußt und verantwortlich dazu bekennen, gleichsam 'auf Gedeih und Verderb' Mitglieder unserer staatlichen Gemeinschaft zu sein. Diejenigen hingegen, deren Bindungen an ihre angestammte Heimat so stark sind, daß sie sich nicht zur Annahme der ausschließlichen deutschen Staatsangehörigkeit entschließen mögen,nnen nach Vollendung ihres 1 . Lebensjahres nur noch diejenigen Rechte wahrnehmen, die ihnen unser Ausländerrecht gewährt.

Die in dieser Legislaturperiode vorzunehmende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts bedarf jedoch zahlreicher weiterer Elemente. Denn es ist allgemein bekannt, daß das im wesentlichen aus dem Jahre 3 stammende Staatsangehörigkeitsrecht mittlerweile veraltet ist. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang folgende Punkte:

1. Wir wollen den Grundcharakter der Einbürgerung ändern: An die Stelle des Ermessens setzen wir die

Anspruchsentscheidung.

Wir wollen weitere Erleichterungen der Einbürgerung erreichen.

tig ist die Lösung offener Fragen zur DDR-Staatsbürgerschaft - insbesondere die Wirkung des Verlusts der

DDR-Staatsbürgerschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

4. Wir streben an, die sogenannte Statuseigenschaft (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art.

116 Abs. 1 GG) unter gewissen Voraussetzungen in die deutsche Staatsangehörigkeit überzuleiten.

5. Wir wollen eine Rechtsgrundlage schaffen zur bindenden Feststellung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse durch die Staatsangehörigkeitsbehörden.

6. Wir wollen die Verlustgnde deutscher Staatsangehörigkeit ausdr cklich regeln: Wer freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, obwohl er dauernd bei uns lebt oder wer endgültig in sein ursprüngliches Heimatland zurückkehrt, sollnftig die deutsche Staatsb rgerschaft wieder verlieren.

7. Unter welchen Voraussetzungen Deutsche, die in oder . Generation dauernd im Ausland leben, die deutsche

Staatsangehörigkeit weiter behalten können, sollte ebenfalls geregelt werden.

Grundlage unseres Staatsangehörigkeitsrechts wird allerdings das Abstammungsprinzip bleiben. Denn in Verbindung mit dem generellen Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft verbirgt es die f r dieses sensible Rechtsgebiet unabdingbar erforderliche Rechtssicherheit und Klarheit der Zuordnung des einzelnen in unserem Staatsverband.

4 Wahlrechtr Ausländer

Die CDU hat gegenüber Forderungen nach einem Ausl nderwahlrecht stets die Auffassung vertreten, daß Ausländer aus Staaten außerhalb der EU, die auf Dauer bei uns leben wollen, bereit sein sollten, die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Pflichten und Rechten und somit auch das Wahlrecht zu erwerben; für sie sollten die Möglichkeiten der Einbürgerung weiter erleichtert werden. F r Bürger aus EU-Staaten sollten sich hingegen besondere Rechte schrittweise aus einer die Staatsbürgerschaft ergänzenden Unionsbürgerschaft ergeben.



Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1 90 in zwei Urteilen festgestellt, daß das Grundgesetz kein Wahlrecht für Ausländer bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen zuläßt. Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Auffassung der Union bestätigt.

Das in Schleswig-Holstein  erlassene Gesetz zur Anderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 1. Februar

19 9, mit dem Ausländer aus sechs euroischen Staaten ein Kommunalwahlrecht eingeumt werden sollte, wurde ebenso wie die Vorschriften des hamburgischen Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen, mit denen Ausländer die Teilnahme daran ermöglicht werden sollte, vom Bundesverfassungsgericht r unvereinbar mit dem Grundgesetz und deshalbr nichtig erklärt.

Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausgeführt, aus seiner Entscheidung folge nicht, daß die im Bereich der Europäischen Union erörterte Einf hrung eines Kommunalwahlrechts für Ausländer nicht Gegenstand einer nach Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz zulässigen Verfassungsänderung sein könne.

Im Vertrag von Maastricht ber eine Euroische Union (Unions-Vertrag) hat sich der Europ ische Rat darauf geeinigt, im Rahmen der Einf hrung einer Unionsbürgerschaft den Unionsbürgern das Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen zu gewähren.

Nach Artikel G 0 des Unions-Vertrages wird in den Vertrag zur Gndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) ein Teil 2 über die Unionsbürgerschaft eingefügt (Artikel 8 bis 8 e). Unionsbürger ist danach, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG besitzt (Artikel 8 Abs. ). Nach Artikel 8 b EWGV (nach Inkrafttreten des Unions-Vertrages: EGV) hat jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen (Artikel 8 b Abs. 1) und bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Artikel 8 b Abs. 2) - vorbehaltlich der Festlegung im einzelnen durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Mit dem Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes vom 1. Dezember 9 2 hat die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Grundlagenr die Ratifikation des Vertrages ber die Europäische Union geschaffen. In dem Artikel 8 Abs. 1 GG ist folgender Satz eingefügt worden:

'Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar.'

Diese Vorschrift erweitert das aktive und passive Kommunalwahlrecht auf Personen, die nicht Deutsche sind, aber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

5 Koalitionsvereinbarung für die . Legislaturperiode

Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP habenr die 3. Legislaturperiode im Bereich des Ausländer- und

Staatsangehörigkeitsrechts folgendes vereinbart:

Die Koalition wird sich grundsätzlich weiterhin von einer Politik der Integration der Bürgerinnen und Bürger ausländischer Herkunft, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, leiten lassen. Die Bemühungen auf europäischer Ebene zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu einer fairen Lastenverteilung m ssen fortgesetzt werden. Außerdem werden die Möglichkeiten einer Regelung zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung auf nationaler Ebene geprüft.

Die Bundesregierung wird eine umfassende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vornehmen. Dabei werden auch die rechtlichen Regelungen, die für die bei uns lebenden Ausländer die berechenbaren Grundlagen für ihre Lebensplanung bilden, weiter verbessert. Die im Einbürgerungsverfahren bisher vorgesehenen Ermessungsentscheidungen sollen weitgehend durch Rechtsansprüche ersetzt und Fristen beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verkürzt werden.

Für in Deutschland geborene Kinder der dritten Generation wird eine deutsche Kinderstaatszugehörigkeit nach folgenden Eckpunkten neu eingeführt:

* Ein Elternteil ist in Deutschland geboren, beide Elternteile haben sich die letzten zehn Jahre vor der Geburt des

Kindes rechtmäßig hier aufgehalten und sind im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung.

* Das Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit zu seiner elterlichen Staatsbürgerschaft hinzu. Die Feststellung erfolgt auf Antrag beider Eltern bis zur Vollendung des 1 Lebensjahres des Kindes durch die zuständige Behörde.

* Ausl nder mit deutscher Kinderstaatszugeh rigkeit erhalten die gleichen Ausweispapiere wie Deutsche und sind nicht-volljährigen Deutschen gleichgestellt; die erweiterten Nachzugsmöglichkeiten bleiben ausgeschlossen.

* Die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit erlischt kraft Gesetzes, wenn nicht binnen eines Jahres nach Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes das Erlöschen der weiteren Staatsb rgerschaft nachgewiesen wird. Wird dies nachgewiesen, wandelt sich die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit in die deutsche Staatsbürgerschaft um.

* Die Bundesregierung wirkt darauf hin, daß in den Herkunftsländern den Ausländern die Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zugunsten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit in einem einfacheren Verfahren ermöglicht wird.

Das Ausländerrecht wird novelliert. Dabei wird auch das Amt der des Ausländerbeauftragten gesetzlich geregelt. Ziel aller dieser Ma nahmen ist, das Zusammenleben von Deutschen und Ausländern zu fördern und zu verbessern

sowie entstehende Probleme bedingt durch unterschiedliche Mentalität, Kultur oder Religion im Geiste der Geduld

und Toleranz, des Realismus und der Mitmenschlichkeit zu lösen.



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