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Referat Asylpolitik - Das neue Asylrecht

politik referate

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Asylpolitik

Die CDU bekennt sich zum verfassungsmäßig garantierten Recht auf Asyl für politisch Verfolgte; der Mißbrauch dieses Rechts muß aber verhindert werden.

Angesichts der unverkennbaren Zuspitzung der Asylproblematik hat die CDU deshalb seit Jahren eine grundlegende Neuregelung des Asylrechts und die dazu notwendige Anderung des Grundgesetzes gefordert, um dem Mißbrauch des Asylrechts wirksam begegnen zu können. Den Unionsparteien waren aber in dieser Frage die Hände gebunden, da sich FDP und SPD - ohne deren Zustimmung die für die Grundgesetzänderung notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit nicht erreicht werden kann - über Jahre hartnäckig verweigerten.

Aufgrund des beharrlichen Bemühens und nachdrücklichen Drängens der Union ist es schließlich gelungen, in außerordentlich schwierigen Verhandlungen zwischen den Koalitionsfraktionen und der SPD einen Durchbruch zu erzielen (sog. 'Asylkompromiß' vom 6. Dezember 1992). Die Unionsparteien konnten sich mit ihrer Forderung nach einer Anderung des Grundgesetzartikels 16 und einer grundlegenden Neuregelung des Asylrechts durchsetzen.

Die wesentlichen Ziele der CDU sind in den Verhandlungen erreicht worden:

* Der Schutz tatsächlich politisch Verfolgter bleibt gewährleistet.
* Die Zuwanderung nach Deutschland kann jetzt begrenzt und gesteuert werden.
* Dem Mißbrauch des Asylrechts kann wirksamer begegnet werden.
* Deutschland kann ohne Vorbehalte an europäischen Asylrechtsregelungen teilnehmen.

Der Deutsche Bundestag hat die Neuregelung des Asylrechts am 26. Mai 1993 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Sie ist zum 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Jetzt kommt es darauf an, daß die Bestimmungen des neuen Asylrechts auch zügig und konsequent in der Praxis umgesetzt werden.

Die ersten Erfahrungen mit den neuen Asylgesetzen zeigen: das neue Asylrecht wirkt. Die von der Union durchgesetzte Anderung des Asylrechts hat deutlich spürbare Entlastungen bei den Zugängen, schnellere Entscheidungen und mehr Abschiebungen gebracht und damit zum Abbau von Sorgen und Angsten vieler Bürger geführt, die Überforderung unserer Gemeinden beendet und die Grundlagen für ein friedliches Miteinander von deutschen und ausländischen Bürgern wieder gefestigt.

1.1 Das neue Asylrecht

Angesichts der ständig steigenden Asylbewerberzahlen und der Tatsache, daß die Maßnahmen gegen die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts unterhalb der Grundgesetzänderung ohne Erfolg waren, haben sich CDU, CSU, FDP und SPD am 6. Dezember 1992 auf ein gemeinsames Konzept zu Fragen des Asyls und der Zuwanderung geeinigt. Bundestag und Bundesrat haben Ende Mai 1993 einer Neuregelung des Asylrechts zugestimmt. Am 1. Juli 1993 sind die neuen Asylgesetze in Kraft getreten.

Ziel der Neuregelungen ist es, den wirklich politisch Verfolgten auch weiterhin in Deutschland Schutz und Zuflucht zu gewähren, aber eine unberechtigte Berufung auf das Asylrecht zu verhindern und diejenigen, die unseres Schutzes deshalb nicht mehr bedürfen, weil sie offensichtlich nicht oder nicht mehr aktuell politisch verfolgt sind, von einem langwierigen Asylverfahren auszuschließen und rasch in ihre Heimatländer zurückzuführen. Außerdem soll das Asylverfahren einschließlich des gerichtlichen Verfahrens beschleunigt werden.

Bund, Länder und Gemeinden werden durch das neue Asylverfahren spürbar entlastet. Die neuen Asylgesetze versetzen Deutschland ferner erstmals in die Lage, an den europäischen Asylvereinbarungen gleichberechtigt teilzuhaben. 1992 nahm innerhalb der EG Deutschland fast 80 Prozent aller Asylsuchenden auf.

Die Neuregelung des Asylrechts war aus vielfachen Gründen unaufschiebbar:

- die Zahl der Asylbewerber in Deutschland ist dramatisch angestiegen. Im Jahre 1972 waren es 5.000, 1982 bereits 38.000; 1992 kamen fast 440.000 und im ersten Halbjahr 1993 224.000 Asylbewerber nach Deutschland;

- die Quote der tatsächlich als politisch verfolgt Anerkannten ist dagegen von 39,8 Prozent im Jahr 1972 auf 6,8 Prozent 1982 bis auf 2,1 Prozent im ersten Halbjahr 1993 gesunken;

- der jährliche Kostenaufwand der öffentlichen Hände für Asylbewerber überstieg mit ca. 9 Milliarden DM bereits die gesamte vom Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit im Jahr 1992 geleistete Entwicklungshilfe (8,27 Milliarden DM).

1.1.1 Notwendigkeit der Asylrechtsänderung

Unser bisher geltendes Asylrecht (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) war 1949 unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in unsere Verfassung aufgenommen worden. Aus diesem Grunde wurde das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland sehr großzügig ausgestaltet und war weiter gefaßt als das Völkerrecht und als das Recht der anderen Staaten. Es räumte politisch Verfolgten ein subjektives Recht auf Asylgewährung ein, das keinerlei politischem Ermessen unterworfen ist. Dies bedeutete im Ergebnis, daß jeder, der sich auf politische Verfolgung berief, ein Recht auf Überprüfung seines individuellen Vorbringens in einem Verwaltungsverfahren hatte. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung schloß sich an. Dies wiederum führte dazu, daß jeder, der politische Verfolgung geltend machte, auch einen Anspruch darauf hatte, nach Deutschland einzureisen, dort sein Verfahren zu betreiben und sich solange im Land aufzuhalten, wie sein Verfahren andauerte.

Niemand konnte aber 1949 vorhersehen, daß Deutschland das Ziel Hunderttausender werden würde, die nicht aus Gründen der politischen Verfolgung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen in unser Land kommen wollen. Während die Zahl der Asylbewerber ständig stieg, ging der Anteil der anerkannten Asylanten zurück. Das deutsche Asylrecht wurde zunehmend mißbräuchlich in Anspruch genommen und zum Instrument der Zuwanderung aus wirtschaftlichen Gründen umfunktioniert.

Im Jahr 1992 beantragten 438.191 Ausländer Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Dies bedeutete eine Steigerung der Asylbewerberzahlen gegenüber dem Vorjahr, als 256.112 Antragsteller zu verzeichnen waren, um 71,1 Prozent. Die Anerkennungsquote des Bundesamtes lag 1992 bei 4,3 Prozent. Im 1. Halbjahr 1993 war ein weiterer erheblicher Anstieg der Asylbewerberzahlen zu verzeichnen. 244.099 Ausländer beantragten in diesem Zeitraum Asyl. Gegenüber 187.455 Antragstellern im 1. Halbjahr 1992 stieg die Zahl damit um 19,5 Prozent. Die Anerkennungsquote des Bundesamtes lag bei 2,1 Prozent.

Die hohen Asylbewerberzugänge haben Bund, Länder und Kommunen vor kaum lösbare Aufgaben gestellt. Auch die Akzeptanz in unserer Bevölkerung hat gelitten. Die Unterbringung von Asylbewerbern in Turnhallen, Wohncontainern und Zelten hat gezeigt, daß die Grenzen der Aufnahmefähigkeit tatsächlich erreicht und vielfach überschritten sind. Die Sozialhilfeetats der Kommunen sind großen Belastungen ausgesetzt worden. Auch die Asylverfahren sind durch diesen massiven Anstieg der Zugangszahlen erheblich belastet und in die Länge gezogen worden.

Die Bundesregierung hatte in den vergangenen Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen oder initiiert, um den Zugang von Asylbewerbern zu verringern und die Anerkennungsverfahren zu verkürzen. So wurden zuletzt in den Jahren 1987, 1988, 1990, 1991 umfangreiche Anderungen des Asylverfahrensgesetzes vorgenommen, um die Verfahren zu beschleunigen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens war 1992 nochmals versucht worden, das Asylverfahren ohne Grundgesetzänderung zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Angesichts der Tatsache, daß die Maßnahmen gegen die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts unter der Schwelle einer Grundgesetzänderung ohne durchgreifenden Erfolg blieben und die Asylbewerberzahlen ständig weiter stiegen, gaben F.D.P. und schließlich auch die SPD ihren Widerstand gegen die von der Union seit langem geforderte Grundgesetzänderung endlich auf. Nach außerordentlich schwierigen Verhandlungen zwischen den Koalitionsfraktionen und der SPD, deren Zustimmung wegen der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig war, gelang es der Union schließlich, ihre Forderung nach einer Anderung des Grundgesetzes und einer Neuregelung des Asylrechts durchzusetzen.

1.1.2 Inhalt des neuen Asylrechts

1.1.2.1 Der neue Artikel 16 a GG

Der bisherige Artikel 16, Absatz 2, Satz 2 des Grundgesetzes wurde an dieser Stelle gestrichen. Es wurde ein neuer Artikel 16 a eingefügt mit folgendem Inhalt:

Absatz 1 übernimmt unverändert den Wortlaut des bisherigen Artikels 16 Absatz 2 Satz 2 GG. Die Verbürgung des Schutzes vor politischer Verfolgung behält den Charakter eines Individualgrundrechts.

Absatz 2 schließt bei Einreise des Ausländers aus sicheren Drittstaaten eine Berufung auf das Asylrecht aus. Sichere Drittstaaten sind alle EU-Staaten und andere Staaten, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies ermöglicht es, die Betroffenen an der Grenze zurückzuweisen und unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückzubringen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Absatz 3 eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Liste von Herkunftsländern zu erstellen, bei denen gewährleistet erscheint, daß dort keine politische Verfolgung stattfindet. Ein Ausländer aus einem solchen Staat gilt als nicht verfolgt, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen der generellen Vermutung doch politisch verfolgt wird.

Absatz 4 erleichtert die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage bei Einreise aus einem sicheren Herkunftsland und in anderen Fällen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrages.

Absatz 5 ermöglicht die volle und gleichberechtigte Teilhabe Deutschlands an den asylrechtlichen europäischen Regelungen (Schengener und Dubliner Übereinkommen) über die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die wechselseitige Anerkennung von Asylentscheidungen.

1.1.2.2 Kernelemente des neuen Asylrechts

Kernelemente des neuen Asylrechts sind:

1. Prinzip des 'sicheren Drittstaates'

Grundsätzlich vom Asylverfahren ausgeschlossen sind Ausländer, die über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen. Dies ermöglicht es, die Betroffenen an der Grenze zurückzuweisen oder unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückzubringen. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen können unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Unberührt bleibt die Möglichkeit, vom sicheren Drittstaat aus ein Klageverfahren zu betreiben.

Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur Staaten, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist.

Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind und die o.g. Voraussetzungen erfüllen, werden vom Gesetzgeber festgelegt. Es wurden folgende Staaten in die Liste der 'sicheren Drittstaaten' aufgenommen: Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik.




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