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Referat Das bÜrgerliche gesetzbuch



gemeinschaftskunde referate

gemeinschaftskunde referate

DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH

Gliederung des Referates


. Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland

. Die Entstehung des BGB



. Das BGB im Wandel der Zeit

4. Der Aufbau des BGB

. Der Inhalt des BGB

6. Die Sprache des BGB

7. Das Versndnis des Textes des BGB

. Zwingendes und abdingbares Recht

. Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland

 ist Teil des Privatrechts

 ergänzt durch andere Gesetze, die auch im BGB stehen könnten (z.B.: Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen) und durch Rechtsmaterialien zur Regelung des Privatrechts (z.B.: Handelsgesetzbuch (HGB))

 BGB: umfangreichstes Gesetz; hatr o. g. Gesetze inhaltliche Bedeutung; allgemeiner Teil gilt auchr andere Gesetze, soweit keine Sonderregelungen

 Teilung: Privatrecht  öffentliches Recht (Hoheitsträger als Träger hoheitlicher Gewalt in Erfüllung hoheitlicher Aufgabe)

 Bsp.: Polizist erteilt gebührenpflichtige Verwarnung = Hoheitsträger wird hoheitlich tätig =

öffentliches Recht; kauft aber dann ein Brötchen = Privatrecht

 Beispieler öffentliches Recht: u.a. Polizeirecht, Baurecht, Verwaltungsrecht

 Teilung der beiden Rechtsarten oft schwierig, aberr Rechtsweg von Bedeutung:

Privatrecht                                                 Öffentliches Recht


 

Amtsgericht                                               Verwaltungsgericht Landesgericht                                                                  Oberverwaltungsgericht Oberlandesgericht                                                                                             Bundesverwaltungsgericht

Bundesgerichtshof (BGH)

2. Die Entstehung des BGB


 vor : 'Kleinstaaterei'  jedes Land eigenes Recht (z.B. Code Napoleon, das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, der Codex Maximilianeus Bavaricus, u.v.a.)

 Rechtsanwender konnten auf 0 Jahre altes römisches Recht zurückgreifen  war angepasst und zum gemeinen dt. Recht geworden

 mit Industrialisierung werden dringend neue Gesetze nötig

 1871: Reichseinigung

 1873: Deutsches Reich erhält Gesetzgebungskompetenzr gesamtes bürgerliches Recht

 10.08.1896: Ausfertigung des BGB

 01.01.1900: Inkrafttreten des BGB in ganz Deutschland mit einheitlichen Gesetzen

. Das BGB im Wandel der Zeit

 bei Inkrafttreten: gutbürgerlich - liberales Gesetzwerk; kein soziales Gedankengut  passte somit auf

Einzelhandel und kleinstädtische Wirtschaftsordnung

 nach und nach neue, zum Bürger- und Verbraucherschutz bessere Gesetze (z.B.: Mietkündigungsparagraphen)

 BGB ist sehr flexibel  überstand völlig verschiedene Staatssysteme:

 Kaiserreich

 Weimarer Republik

 3. Reich

 'DDR' bis 5

 Bundesrepublik Deutschland

 ingesamt seit ) 0 Anderungen

 heutiger Schwerpunkt des Gesetzes: Massengeschäfte und Großhandel

4. Der Aufbau des BGB


 hoher Abstraktionsgrad, wohldurchdachte Systematik

 allgemeine Regelungen sozusagen vor die Klammer gezogen(z.B.: Regeln über Vollmacht, Vertretung, Willenserklärung) r gesamtes BGB bedeutend  erstes Buch (allgemeiner Teil)

 diese Verästelung durch gesamtes BGB (z.B.: jedes Buch hat eigenen allgemeinen Teil)  scheint logisch, Umfang reduzierend; Aber: Leser muss sich Zusammenhang an verschiedenen Stellen heraussuchen, da keine Querverweise

 im Laufe der Zeit: Ausgliederung von Teilbereichen der Bücher in neben BGB stehende Gesetze (z.B.: 'Schutzbestimmungen zugunsten des Mieters' in BGB; aber: Schutzbestimmungen bezüglich Mieterhöhung in Sondergesetz)

5. Der Inhalt des BGB


 Fünf Bücher

 Erstes Buch: Allgemeiner Teil

 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse

 Drittes Buch: Sachenrecht

 Viertes Buch: Familienrecht

 F nftes Buch: Erbrecht

 Erstes Buch : allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen



 Zweites Buch : schuldrechtliche Regelungen; Schuldverhältnisse

 Drittes Buch : Besitz, Eigentum, Miteigentum, Vorkaufsrechte, Bestimmungen über

Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte

 Viertes Buch : Verlöbnis, Ehe, Vormundschaft, Adoption

 Fünftes Buch : Erbfolge, Rechtsstellung der Erben, Erbverzicht, Testament

6. Sprache des BGB


 Alltagssprache ('Kauf', 'Darlehen', 'Zinsen')

 wenige Fachbegriffe ('Unmöglichkeit', Dritter')

 einige § sind sehr lang (z.B.: § 1587a: fast drei Seiten Text); Mehrzahl jedoch kurz und leicht versndlich

. Verständnis des Textes

 viele Leute geben zu schnell auf, dar sie § nicht überschaubar  langsam lesen, zerlegen Schrittr

Schritt in Bestandteile; Teile des § werden meist nur gebraucht  kürzere Textstellen


 Beispiel:

Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse Dritter Titel. Miete. Pacht

I. Miete

§ 554a

Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

Zerlegung des Paragraphen:

Ein Mietverhältnis über Räume

kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn

ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört,

daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

8. Zwingendes und abdingbares Recht


 zwingend = das Gesetz legt Regeln fest, die jeder Vertragspartner befolgen muss. Entgegenstehende

Vereinbarungen sind unzulässig.

 dispositiv = das Gesetz gibt Regeln vor, die nur dann Anwendung finden, wenn sich die Vertragspartner nicht auf eigene Regeln einen Punkt betreffend geeinigt haben

 BGB enthält nicht immer zwingende Bestimmungen; meist dispositive Bestimmungen (d.h.

Vertragspartner können vertraglich etwas vom BGB abweichendes vereinbaren; das Gesetz wird hierbei nur angewandt, wenn der Vertrag keine Regelungen enthält)

Schluss des Referates

Schluss des Referates; ichchte jetzt die Leitideen wiederholen: BGB - bedeutendes, umfangreichstes, flexibles, altes dt. Gesetzwerk;

BGB - regelt den Großteil des Privatrechts, weswegen die Kenntniss des BGBr Jeden ratsam ist

Quellen:

Dr.nter Mersson: BGBr Windows - Einführung. D sseldorf: Data Becker GmbH & Co. KG, 19 4

DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH

1. Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland

 ist Teil des Privatrechts

 ergänzt durch andere Gesetze, die auch im BGB stehen könnten und durch Rechtsmaterialien zur

Regelung des Privatrechts

 BGB: umfangreichstes Gesetz; hatr o. g. Gesetze inhaltliche Bedeutung; allgemeiner Teil gilt auchr andere Gesetze, soweit keine Sonderregelungen

 Teilung: Privatrecht  öffentliches Recht

 Beispieler öffentliches Recht: u.a. Polizeirecht, Baurecht, Verwaltungsrecht

 Teilung der beiden Rechtsarten oft schwierig, aberr Rechtsweg von Bedeutung: Privatrecht   Öffentliches Recht


 

Amtsgericht

Landgericht                                                                    Verwaltungsgericht

Oberlandesgericht                                                                     Oberverwaltungsgericht

Bundesgerichtshof (BGH) Bundesverwaltungsgericht

2. Die Entstehung des BGB

 vor : 'Kleinstaaterei'  jedes Land eigenes Recht

 Rechtsanwender konnten auf 0 Jahre altes römisches Recht zurückgreifen  war angepasst und zum gemeinen dt. Recht geworden



 mit Industrialisierung werden dringend neue Gesetze nötig

 1873: Deutsches Reich erhält Gesetzgebungskompetenzr gesamtes bürgerliches Recht

 10.08.1896: Ausfertigung des BGB

 01.01.1900: Inkrafttreten des BGB in ganz Deutschland mit einheitlichen Gesetzen

3. Das BGB im Wandel der Zeit

 bei Inkrafttreten: gutbürgerlich - liberales Gesetzwerk; kein soziales Gedankengut  passte somit auf

Einzelhandel und kleinstädtische Wirtschaftsordnung

 nach und nach neue, zum Bürger- und Verbraucherschutz bessere Gesetze (z.B.: Mietkündigungsparagraphen)

 BGB ist sehr flexibel  überstand völlig verschiedene Staatssysteme:

Kaiserreich + Weimarer Republik + . Reich + 'DDR' bis 5 + Bundesrepublik Deutschland

 heutiger Schwerpunkt des Gesetzes: Massengeschäfte und Großhandel

4. Der Aufbau des BGB

 hoher Abstraktionsgrad, wohldurchdachte Systematik

 allgemeine Regelungen sozusagen vor die Klammer gezogen(z.B.: Regeln über Vollmacht, Vertretung, Willenserklärung) r gesamtes BGB bedeutend  erstes Buch (allgemeiner Teil)

 diese Verästelung durch gesamtes BGB (z.B.: jedes Buch hat eigenen allgemeinen Teil)  scheint logisch, Umfang reduzierend; Aber: Leser muss sich Zusammenhang an verschiedenen Stellen heraussuchen, da keine Querverweise

 im Laufe der Zeit: Ausgliederung von Teilbereichen der Bücher in neben BGB stehende Gesetze (z.B.: 'Schutzbestimmungen zugunsten des Mieters' in BGB; aber: Schutzbestimmungen bezüglich Mieterhöhung in Sondergesetz)

5. Der Inhalt des BGB

 Fünf Bücher

 Erstes Buch: Allgemeiner Teil

 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse

 Drittes Buch: Sachenrecht

 Viertes Buch: Familienrecht

 F nftes Buch: Erbrecht

 Erstes Buch : allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen

 Zweites Buch : schuldrechtliche Regelungen; Schuldverhältnisse

 Drittes Buch : Besitz, Eigentum, Miteigentum, Vorkaufsrechte, Bestimmungen über

Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte

 Viertes Buch : Verlöbnis, Ehe, Vormundschaft, Adoption

 Fünftes Buch : Erbfolge, Rechtsstellung der Erben, Erbverzicht, Testament

6. Sprache des BGB

 Alltagssprache ('Kauf', 'Darlehen', 'Zinsen')

 wenige Fachbegriffe ('Unmöglichkeit', Dritter')

 einige § sind sehr lang (z.B.: § 1587a: fast drei Seiten Text); Mehrzahl jedoch kurz und leicht versndlich

7. Verständnis des Textes

 viele Leute geben zu schnell auf, dar sie § nicht überschaubar  langsam lesen, zerlegen Schrittr

Schritt in Bestandteile; Teile des § werden meist nur gebraucht  kürzere Textstellen

 Beispiel: § a

Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

Zerlegung des Paragraphen:

Ein Mietverhältnis über Räume

kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn

ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt,

insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört,

daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

8. Zwingendes und abdingbares Recht

 BGB enthält nicht immer zwingende Bestimmungen; meist dispositive Bestimmungen (d.h.

Vertragspartner können vertraglich etwas vom BGB abweichendes vereinbaren; das Gesetz wird hierbei nur angewandt, wenn der Vertrag keine Regelungen enthält)



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