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Referat Schuldfähigkeit

deutsch referate

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Schuldfähigkeit


Definition Schuld, Schuldf higkeit


Um den Begriff "Schuldfähigkeit' zu kl ren muß man zun chst einmal wissen, was Schuld im Strafrecht berhaupt bedeutet. Schuld ist eine pers nliche und freie Entscheidung gegen das Gesetz. Schuldf hig ist eine Person dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat in der Lage war, kraft ihres Verstandes zwischen einem recht igen und rechtswidrigen Verhalten zu w hlen. Daraus ergibt sich auch der Begriff der Schuldunfähigkeit. Menschen, die aus bestimmten Gnden unf hig sind, die Gebote des Rechts zu erkennen und ihre Willensentschlie ungen und Handlungen von ihnen bestimmen zu lassen kann man keinen Vorwurf machen, d h. sie sind schuldunf hig.


Schuldunfähigkeit


Kinder, die bei der Tat noch nicht 4 Jahre alt waren, sind grundsätzlich schuldunfähig 9 StGB Gleiches gilt für Menschen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen St rung, wegen einer tiefgreifenden Bewu tseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln 20 StGB). Es ist möglich, daß diese Menschen

zwar einsehen, etwas Falsches zu tun, aber unf hig sind, ihr Handeln zu steuern. Wer sich allerdings bewu t in solch einen Zustand versetzt, z B. mit Hilfe von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, ist für sein Handeln verantwortlich ("actio libera in causa') Beispiel: Ein Mann betrinkt sich vorsätzlich, um dann einen anderen zu verprügeln.


Verminderte Schuldf higkeit


Ist die higkeit des ters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in

20 bezeichneten Gr nde bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 9 I gemildert werden.


Schuldf higkeit von Jugendlichen


Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind eingeschränkt strafm ndig, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklungsreife in der Lage sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Verhandlung und Verurteilung erfolgt an einem Jugendgericht und nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts. Mögliche Strafen können z.B. Erteilungen von Weisungen, Erziehungsbeistand, Fürsorgeerziehung oder auch Zuchtmitteln, z.B. Verwarnungen, Erteilung von Auflagen Wiedergutmachung des verursachten Schadens, persönliche Entschuldigung, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung usw ) und Jugendarrest (Freizeitarrest, Kurzarrest, Dauerarrest) sein. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt fünf Jahre, in Ausnahmefällen zehn Jahre.


Schuldf higkeit von Heranwachsenden


Für Heranwachsende zwischen 8 und 1 Jahren kann sowohl das Jugendstrafgesetz als auch das normale Strafgesetz angewendet werden. Die Vorschriften f r Jugendliche gelten dann, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des T ters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt. Das Höchstmaß der Strafe beträgt dann 10 Jahre.


Rechtsfolgen


Es gibt verschiedene Arten von Rechtsfolgen für den ter abhängig davon, ob er schuldfähig, vermindert schuldfähig oder schuldunfähig ist. Rechtsfolgen bei voller Schuldfähigkeit w ren z B. Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Fahrverbot, F hrungsaufsicht, Berufsverbot, Verbot des Stimmrechts usw. Bei Schuldunfähigkeit ist die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, eine Entziehungsanstalt oder eine sozialtherapeutische Anstalt möglich. Ist der ter gemeingef hrlich, kann auch Sicherungsverwahrung angeordnet werden.


Bei Kindern unter 4 Jahren nnen Erziehungsmaßregeln verh ngt oder bei schweren Vergehen die Einweisung in

Fürsorgeerziehung veranla t werden.


Unterschiede zwischen Strafrecht und Jugendstrafrecht


Ein ausgesprochen materiell-rechtliches Jugendstrafrecht gibt es nicht. Wenn Jugendliche die gleichen Straftaten begehen wie Erwachsene, so werden sie allerdings durch besondere Jugendgerichte abgeurteilt. Den Jugendrichtern sind bestimmte H chststrafen vorgegeben, so darf z.B. die Jugendstrafe das H chstmaß von fünf Jahren nur in

Ausnahmellen berschritten werden (bis max. zehn Jahre). Au erdem gibt es die Möglichkeit, Jugendliche in Erziehungsanstalten einzuweisen oder unter F rsorgeerziehung zu stellen siehe . Zuchtmittel haben zudem nicht die Rechtswirkung einer Strafe. Sie werden nicht ins Strafregister, wohl aber ins Erziehungsregister eingetragen.



Folie: SCHULDFAHIGKEIT


Definition Schuld

Persönliche und freie Entscheidung gegen die Rechtsordnung


Schuldfähigkeit

Der T ter war in der Lage, kraft seines Verstandes zwischen einem rechtm igen und rechtswidrigenVerhalten zu w hlen


Schuldunf higkeit

Menschen, die aus bestimmten Gnden unf hig sind, die Gebote des Rechts zu erkennen und ihre

Willensentschlie ungen und Handlungen von ihnen bestimmen zu lassen --> kein Vorwurf möglich


Schuldunf hig sind:


Kinder, die bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt waren ( 19 StGB)


Menschen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen St rung, wegen einer teifgreifenden Bewu tseinsst rung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ( z B. Psychopaten, Neurotiker, Triebt ter, ) (§ 0 StGB)


evt. Einsichtsfähigkeit, aber unf hig, das Verhalten zu steuern


ABER

Wer sich bewu t in solch einen Zustand versetzt (Alkohol, Drogen, Medikamente, ) ist verantwortlich


actio libera in causa'

Der T ter versetzt sich in einen Zustand der Schuldunf higkeit oder vermindeter Schuldf higkeit, obwohl er voraussah oder h tte voraussehen nnen, daß er in diesem Zustand eine bestimmte Straftat begehen werde z B. Verprügeln)


Verminderte Schuldf higkeit

Ist die higkeit des ters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in

20 bezeichneten Gr nde bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 9 Abs 1 gemildert werden.


Rechtsfolgen


Freiheitsstrafe


Geldstrafe


Fahrverbot


Führungsaufsicht


Berufsverbot


Verlust der Amtsf higkeit


Verlust der W hlbarkeit


Verlust des Stimmrechts


Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung ffentlicher Amter r f nf Jahre)

Bei Schuldunf higkeit:


Psychatrisches Krankenhaus


Entziehungsanstalt


Sozialtherapeutische Anstalt


Sicherungsverwahrung



Kinder unter 4 Jahren

Jugendamt als Verwaltungsbeh rde kann Erziehungsma regeln verh ngen und ggf. auch die Einweisung in

Fürsorgeerziehung veranlassen.



Jugendliche zwischen 4 und 8 Jahren

Eingeschränkt strafmündig, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklungsreife in der Lage sing, das

Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Verurteilung vor dem Jugengericht nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts Erziehungsma regeln (Erteilung von Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, F rsorgeerziehung) Zuchtmittel (Verwarnung, Auferlegung besonderer Pflichten, Jugendarrest) Mindestmaß der Jugendstafe: sechs Monate, höchstens nf Jahre, in Ausnahmefällen zehn Jahre



Heranwachsende zwischen 8 und 1 Jahren

Vorschriften f r Jugendliche, wenn die Gesamtwürdigung der Pers nlichkeit des T ters bei Ber cksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, daß er z.Z. der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine Jugenverfehlung handelt. Höchstmaß der Strafe: zehn Jahre



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