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Referat Kollektives Arbeitsrecht

gemeinschaftskunde referate

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Kollektives Arbeitsrecht

Gesetzliche Interessenvertretungen Kammern)

Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetze geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. Zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse heben sie Umlagen ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Auf der Arbeitnehmerseite sind die wichtigsten Kammern:

· Die Kammern für Arbeiter und Angestellte: Für jedes Bundesland ist eine eigene Arbeiterkammer eingerichtet. Sie sind zusammengeschlossen in der Österreichischen Bundesarbeiterkammer. Den Arbeiterkammern gehört die überwiegende Zahl aller Arbeitnehmer an.

Ihre Aufgabe ist die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer.

Die Landarbeiterkammern als Interessenvertretung der Land und Forstarbeiter haben hnliche Aufgaben wie die Arbeiterkammer.

Gesetzliche Interessenvertretungen auf Arbeitnehmerseite sind:

Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Die Kammer für Land und Forstwirtschaft

Die Kammern der freien Berufe (Arzte, Rechtsanwälte, Architekten,...)

Die freiwilligen Berufsvereinigungen

Es handelt sich um Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes. Sie beruhen auf freiwilliger Mitgliedschaft. Ihr Aufgabenbereich wird in erster Linie von ihren Vereinsstatuten (ihrer Satzung) bestimmt. Sie werden durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert.

Auf Arbeitnehmerseite ist die wichtigste freiwillige Berufsvereinigung

Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB)

Der ÖGB hat mehr als 1,5 Mio. Mitglieder. Neben den Aufgaben, die er sich durch seine Satzung selbst gestellt hat, sind dem ÖGB durch zahlreiche   Gesetze Aufgaben und Befugnisse übertragen worden. Zu  seinen wichtigsten Aufgaben hlen der Abschluß von Kollektivverträgen, weiters die Schulungs- und Bildungstätigkeit und der Rechtsschutz seiner Mitglieder.

Auf der Arbeitnehmerseite ist die wichtigste Berufsvereinigung

die "Vereinigung österreichischer Industrieller .

Kollektive Rechtsgestaltung

Zweck einer gesetzlichen Bestimmung ist es, den gesetzlichen Interessen-vertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen ein Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, damit sie Entgelt- und Arbeitsbedingungen miteinander aushandeln und auch durchsetzen können.

In Österreich werden j hrlich mehrere hundert Kollektivverträge neu abgeschlossen.

Der Kollektivvertrag

Kollektivvertge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsf higen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

Kollektivvertragfähig sind:

die gesetzlichen Interessenvertretungen. Sie sind kraft Gesetzes kollektiv- vertragsf hig

die freiwilligen Berufsvereinigungen. Ihnen wird die Kollektivvertrag-sfähigkeit vom Bundeseignungsamt verliehen, wenn die gesetzliche Voraussetzung hiefür vorliegen

KV regeln vorallem die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien des Kollektivvertrages.

Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Kollektivvertrages sind:

Hinterlegung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Veröffentlichung in der Wiener Zeitung

Die Satzung

Auf  Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft kann der Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ausgedehnt werden. Zweck: Erfassung von Aenseitern.

Der Mindestlohntarif

In  manchen Breichen bestehen überhaupt keine kollektivvertragsf higen Körperschaften ( private Haushalte) . In diesenllen kann das Bundeseignungamt über Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer sogenannte Mindestlohntarife erlassen. Der Mindestlohntarif kann nicht alle Arbeitsbedingungen regeln, sondern nur Mindestentgelte und Mindestaufwandentsch digungen. Dem Mindestlohntarif entspricht der Heimarbeitstarif für Heimarbeiter.

Die Betriebsvereinbarung

Während KV , Satzung und Mindestlohntarif Regelungen für ganze Wirtschaftszweige treffen, wird die Betriebsvereinbarung zwischen der Betriebsvertretung ( dem Betriebsrat oder Betriebsausschuß) und dem einzelnen Arbeitgeber für den Bereich eines Betriebes oder Unternehmens abgeschlossen.

z.B.     · Festlegung der Arbeitszeit und der Arbeitspausen

· Art und Weise der Auszahlung des Entgelts

· Fragen der Betriebspension

· vorübergehende Verkürzung oder Verngerung der Arbeitszeit

Arbeitskampfrecht

Beide Seiten , sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer versuchen für ihre Seite das günstigste Ergebnis zu erzielen. Kommt es bei den Verhandlungen zu keiner Einigung über einen Kollektivvertragsabschluß, so bleiben den Verb nden die Mittel des

Arbeitskampfes, um ihre Ziele durchzusetzen. Die wichtigsten Erscheinungen des

Arbeitskampfes sind:

Der Streik: man versteht darunter die gemeinsame Arbeitsniederlegung in der

Absicht, nach Erreichung der Streikziele die Arbeit wieder aufzunehmen.

Aussperrung: darunter versteht man die Ausschließung der Arbeitnehmer von der Arbeit durch den Arbeitgeber in der Absicht, sie solange nicht zu besch ftigen, bis das vom Arbeitgeber angestrebte Ziel erreicht ist.

·  Boykott: darunter versteht man die Verabredung von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit dem Ziel, den anderen vom geschäftlichen Verkehr abzusperren und zwar dadurch, daß man selbst nicht mit ihm in geschäftliche Beziehungen tritt und            auch andere zum Abbruch bzw. zur Nichtaufnahme gesch ftlicher Beziehungen auffordert.

Betriebsverfasssung

Unter Betriebsverfassung versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die

Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.


Organisationsschema

Betriebsr te sind nach dem Gesetz in allen Betrieben zu errichten, in denen dauernd wenigstens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Betriebsrates werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes für vier Jahre gewählt. Je nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer hat der Betriebsrat eine verschieden hohe Anzahl von Mitgliedern:


Skizze

Welche Organe der Betriebsvertretung in den einzelnen Betrieben bzw. Unternehmen zu bilden sind, hängt sowohl von der Zahl der Arbeitnehmer (jugendliche Arbeitnehmer) wie auch von der Organisation des Unternehmens (Anzahl der Betriebe ) ab.


Skizze

Der Betriebsrat

Er ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb.

Aufgaben:

Der Betriebsrat hat die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzu-nehmen.

Befugnisse

Damit der Betriebsrat seine Aufgabe erfüllen kann, hat ihm das Gesetz verschiedene Befugnisse eingeräumt. Diese Rechte des Betriebsrates kann man nach zwei verschiedenen Gesichtspunkten unterscheiden : Einerseits nach der Stärke (Intensit), mit der der Betriebsrat an den Entscheidungen des Betriebsinhabers mitwirkt, andererseits nach den Angelegenheiten, i denen Mitwirkungsbefugnisse bestehen.

Man unterscheidet :

1) Allgemeine Befugnisse

berwachungsrechte

- Interventionsrechte

- Informationsrechte

- Beratungsrechte

- Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

2) Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

- Mitwirkung bei Berufsbildungs-u.Schulungsmaßnahmen der Arbeitnehmer

Mitwirkung an Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer errichtet.

- Zustimmungspflichtige Maßnahmen, z.B.

Einführung von Disziplinarordnungen

Einführung von Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren

Einführung und Regelung von Leistungslöhnen

- Abschluß von Betriebsvereinbarungen

3) Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

- Information-u.Beratungsrechte bei Einstellung von Arbeitnehmer

- Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen gegen einzelne Arbeitnehmer

Beratungsrecht bei Beförderung von Arbeitnehmer und Vergabe von

Werkwohnungen

- Zustimmung zur dauernden Versetzung eines Arbeitnehmers

- Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen

4) Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

- Informations-, Interventions- u. Beratungsrechte über wirtschaftliche Lage des Betriebes und bei Betriebs nderung und Stillegung

Mitwirkung im Aufsichtsrat : Der Zentralbetriebsrat entsendet 1/3 der

Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer -Vertreter

- Einspruch gegen die Wirtschaftsführung des Betriebes: In größeren Betrieben kann der Betriebsrat eine staatliche Wirtschaftskommission anrufen.

Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder

Damit die Betriebsratsmitglieder ihre Intressenvertretungsaufgaben erfüllen können, hat ihnen das Gesetz besondere Rechte einger umt.

Die Betriebsratsmitglieder

- sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisung gebunden

- dürfen wegen Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden

- haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Freizeit unter

Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes

- haben Anspruch auf Bildungsfreistellung

- haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen

- genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.


Die Vertretung des Betriebsrates

Sie obliegt dem von den Mitgliedern des Betriebsrates aus ihrer Mitte gew hlten

Vorsitzenden.


Der Betriebsratsfonds

Er hat folgende Aufgaben:

Deckung der Kosten, die durch die Gesch ftsführung des Betriebsrates entstehen

2. Finanzierung der Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer

Die Betriebsversammlung kann die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Aus dieser Umlage wird der Betriebsratsfonds finanziert.

Der Zentralbetriebsratsfonds

Auf Unternehmensebene kann ein Zentralbetriebsratsfonds eingerichtet werden. Seine

Organisation und Aufgaben sind hnlich dem Betriebsratsfonds.


Der Betriebsausschuß

Er nimmt auf Betriebsebene diejenigen Angelegenheiten wahr, welche beiden

Arbeitsnehmergruppen gemeinsam sind.

Der Zentralbetriebsrat

Er  wird von der Gesamtheit aller Betriebsräte des Unternehmens bestellt. Seine Aufgabe ist die Ausübung der (wirtschaftlichen) Mitwirkungsbefugnisse auf Unternehmensebene. Weiters die Wahrnehmung von Mitwirkungsbefugnisse , welche die Interessen der Arbeitnehmer mehrerer Betriebe berühren.

Die Betriebsversammlung

Sie hat den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl zu bestellen, die Berichte des Betriebsrates zu behandeln, die Einhebung einer Betriebsratsumlage und die Bestellung von Rechnungsprüfern zu beschließen und allenfalls die Enthebung des Betriebsrates vorzunehmen. Sie wird vom Betriebsrat mindestens einmal pro Jahr einberufen.

Die Betriebsräteversammlung

Sie  besteht aus der Gesamtheit der Betriebsratsmitglieder des Unternehmens. Ihr obliegt die Behandlung der Berichte des Zentralbetriebsrates, Beschlußfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage, die Bestellung von Rechnungsprüfern und die Enthebung des Zentralbetriebsrates.

Der Jugendvertrauensrat

Der für die Dauer von zwei Jahren von der Jugendversammlung gew hlte Jugendvertrauensrat hat im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat die besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes zu vertreten.

Arbeits-u Sozialgerichtsbarkeit

Die Besonderheiten des Arbeitsrechtes zeigen sich auch im Verfahrensrecht. Für die Entscheidung über arbeitsrechtliche Ansprüche sind besondere arbeitsrechtliche Senate bei den Gerichtshöfen 1.Instanz (Landesgerichte), in Wien ein eigenes Arbeits- u Sozialgericht zuständig.

Zust ndigkeit

Aufgrund des Arbeits-u.Sozialgerichtsgesetzes entscheiden diese Senate ausschließlich u.a.:

über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im

Zusammenhang mit dem Arbeitsverh ltnis

- über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitskollegen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit

- über Streitigkeiten, die sich aus der Betriebsverfassung ergeben (z.B. besonderer

Kündigungsschutz)

Zusammensetzung

Die arbeitsrechtlichen Senate bestehen in 1.Instanz aus einem Berufsrichter als Vorsitzender und zwei fachkundigen Laienrichtern, wovon je einer aus dem Kreise der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber über Vorschlag der gesetzlichen Intressenvertretungen   ernannt wird. In 2.Instanz (Oberlandesgerichte) entscheiden Senate aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern, ebenso in

3.Instanz (Oberster Gerichtshof).

Besondere Verfahrensregeln

Grundsätzlich sind die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren anzuwenden, doch gelten Besonderheiten, die eine möglichst rasche einfache und billige Durchführung der Rechtsstreitigkeiten gew hrleisten sollen.

Das Bundeseinigungsamt

Zust ndigkeit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hat vor allem rechtsetzende Aufgaben, z.B.

- Erlassung von Mindestlohntarifen

- Satzungserkrug von Kollektivverträgen

- Evidenz der Satzung und Mindestlohntarife

Zusammensetzung

Das Bundeseinigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden sowie Mitgliedern, die von den zuständigen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. Es verhandelt und entscheidet in Senaten. Dem Senat geren

der Vorsitzende und mindestens je zwei    Mitglieder von Arbeitgeber-und

Arbeitnehmerseite an.



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