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Referat Verbraucherberatung Theorie und Praxis - Warenkennzeichnung, Verbraucherschutz

wirtschaftskunde referate

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Inhaltsverzeichnis

1. Verbraucherberatung Theorie und Praxis


2. Warenkennzeichnung


3. Verbraucherschutz


4. Folgen von Zahlungsverzug


5. Einkaufen in Europa



Verbraucherberatung Theorie und Praxis

Wie heisst es doch im Volksmund: "Der Kunde ist König!"

Doch wir wissen auch, dass auch Könige nicht immer alles wissen und leider oftmals getäuscht werden.

Genauso oder ähnlich geht es in unserer Gesellschaft vor sich wenn wir einkaufen gehen möchten. Folgende Punkte führen immer wieder zu Problemen:

-Fehlende Markttransparenz, zu viele Produkte überschwemmen den Markt. Der Preis-Leistungsvergleich fällt oftmals sehr schwer.

-Fehlendes Fachwissen, selten ist man in der Lage die Behauptungen der Werbung zu überprüfen.

-Schwache Marktstellung, der Kunde hat kaum Einfluss auf das Produkt und muss entweder kaufen oder darauf verzichten.

-Geringes Verbraucherbewusstsein, der Verbraucher ist sich seiner Möglichkeiten nur selten im klaren.


-Unzureichende Organisation, der Machtfaktor der Verbraucher in einer Organisation ist gering, sie sind eine eher uneinheitliche Bevölkerungsgruppe.

-Verwirrende Werbung, Werbung klärt und informiert nicht auf, sonder verwirrt den Kunden und bringt den Markt durcheinander.

Deswegen hat sich unser Staat es sich zum Ziel gemacht die Stellung des Verbrauchers und seinen Schutz zu wahren und zu fördern.

Er steht dem Verbraucher mit rat und Tat zur Seite.

Staatliche Stellen:

Bundesministerium für gesundheitliche Aufklärung, Bonn

Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn

Oftmals auch durch staatlich geförderte Einrichtungen auf Bundes- und regionaler Ebene.

Beispiele hierfür sind:

Stiftung Warentest, Berlin

Arbeitsgemeinschaft für Verbraucher e.V., Bonn

Stiftung Verbraucherinstitut, Berlin

Verbraucherzentralen ( VZ ) in jedem Bundesland

Verein zum Schutz  der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb e.V., Berlin


Warenkennzeichnung

Um es dem Verbraucher möglichst leicht zu machen sich über ein Produkt zu informieren gibt es eine gesetzliche und freiwillige Warenkennzeichnung, die Informationen über Produkt, Inhalt, Beschaffenheit und Qualität liefern sollen.

Gesetzliche Warenkennzeichnung sind z.b.:

Handelsklassen:

Die Klassen z.B.für Obst Extra( hervorragende Qualtität ),I( Gute Qualität ) ,II( marktfähige Qualität ),III( starke Mängel ), geben Aufschluss über die Qualität.

Für Geflügelfleisch sind dies die Klassen A,B,C

Lebensmittelkennzeichnungspflicht

Ist vorgeschrieben für verpackte Lebensmittel um täuschungen und gesundheitlichen Gefahren schützen. Folgende Angaben müssen gut sichtbar in deutscher Sprache vorhanden sein:

  1. Anschrift des Herstellers oder eines in der EU Niedergelassenen Vertriebspartners.
  2. handelsübliche Inhaltsbezeichnung
  3. Verzeichnis der Zutaten
  4. Menge,nach deutschen Maß und Gewicht
  5. Mindesthaltbarkeitsdatum bei ordnungsgemäßer Lagerung

Eichgesetz

Da man bei vielen Verpackungen den Inhalt nicht abschätzen kann,muss aucf der Verpackung eine Inhaltsangabe gemacht werden, sodass der Käufer nicht über den tatsächlichen Inhalt hinweg getäuscht wird. Die Eichbehörden kontrollieren diese Mengen.

Preisangabenverordnung

Jeder Artikel soll mit einem Preis oder dem jeweiligen Stundensatz, z.B. bei Reparaturen in einer KFZ- Werkstatt oder beim Handwerker ausgewiesen sein, um einen Preisvergleich anstellen zu können.

Textilkennzeichnungsgesetz

Verlangt eine Kennzeichnung über Rohstoffgehalt, die angaben müssen auf einem Etikett, auf der Verpackung oder auf einem Aufdruck gemacht werden.

Beispiel für Lebensmittel, Eier:

Das Osterfest steht vor der Tür. Und was wären diese Feiertage ohne die obligatorischen bunten Eier? Doch immer weniger Verbraucher verstehen die Angaben auf den Eierpackungen. Keine andere Lebensmittelgruppe ist so überfrachtet mit gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen Deklarationen. Letztendlich sollen alle eine Hilfe

beim Einkauf sein. Ohne Leitfaden gibt es allerdings keinen Durchblick.

Sowohl verpackte als auch lose angebotene Eier müssen Angaben enthalten zur Güteklasse, Gewichtsklasse und zum Mindesthaltbarkeitsdatum. Außerdem sind bestimmte Verbraucherhinweise zur Lagerung vorgeschrieben,

und die Nummer der Packstelle ist anzugeben.

Bei verpackten Eiern müssen zusätzlich deren Anzahl sowie Name und Anschrift der Packstelle aufgeführt werden. Freiwillig sind dagegen Angaben wie der Legetag, das Verpackungsdatum, das empfohlene Verkaufsdatum und die Haltungsform der Legehennen.

Freiwillige Warenkennzeichnung

Erfolgt durch den Hersteller oder

Verbänden wie z.B.

TÜV, Technischer Überwachungsverein.

Diese Sicherheitszeichen weisen

auf Qualität und Sicherheit hin.

Umweltzeichen sind z.B.

"Blauer Engel" oder der

"Grüne Punkt".


Verbraucherschutzgesetze

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Verboten sind u.a.:

- Irreführende Angaben über das Produkt, Herkunft, Herstellung usw.

- Lockangebote, die nicht in ausreichender Stückzahl vorhanden sind

- Ausstechen und anschwärzen von Mitkonkurrenten

- Zusendung unbestellter Ware

- Telefon- und Faxwerbung

- Bestechung von Angestellten

Liegt ein solcher Fall vor, oder besteht der Verdacht ist in jedem Falle sinnvoll sich mit der verbraucherzentrale in Verbindung zu setzen, da diese Schritte gegen den unlauteren Wettbewerb einleiten können.


Einkaufen in Europa

Die Möglichkeiten, sein Geld auszugeben, machen an den deutschen

Grenzen nicht halt. Ob man nun im Urlaub Reiseandenken erwirbt, per

Versandhandel Waren aus dem Ausland bestellt oder auch nur zum Einkaufen

über die Grenze fährt - immer gilt es, mehr im Auge zu behalten als bloß den

aktuellen Wechselkurs der DM. Selbst innerhalb der Europäischen Union,

wo man bei grenzüberschreitenden Geschäften von Zöllen und sonstigen

Einfuhrabgaben (fast) nicht mehr belästigt wird, können unterschiedliche

nationale Rechtsvorschriften und Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung oft

die Vorteile aus niedrigeren Preisen durchaus aufwiegen.

Seit Österreich z.B. Mitglied der Europäischen Union ist, sind die administrativen

Hindernisse, die einem Einkauf im Ausland oft entgegenstanden, im Verhältnis zu

den anderen EU-Mitgliedstaaten beseitigt. Bei einer Einfuhr von einem EU-Staat

in einen anderen sind daher keine Zollerklärungen mehr auszufüllen. Dient der

Import privaten Zwecken, dann entfällt auch die etwas verwirrende

Rückverrechnung der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird dort bezahlt,

wo die Ware gekauft wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings

Kraftfahrzeuge und Boote - hier bleibt Ihnen der Weg zum Finanzamt (und zur

Zulassungsbehörde) nicht erspart.

Für Bier, Wein, Spirituosen und Zigaretten hat man sich auf Richtwerte geeinigt, bei denen der private Verwendungszweck angenommen wird. Hat man mehr

als 110 Liter Bier, 90 Liter Wein, 10 Liter Spirituosen oder 800 Zigaretten

dabei, dann wird ein gewerblicher Zweck vermutet, und der Konsument müsste

den Gegenbeweis antreten.

Für Einfuhren aus Staaten, die nicht der EU angehören, sind nach wie vor die

relativ geringen Freigrenzen für Reisemitbringsel , bei Einreise auf dem Landweg aus der Tschechischen Republik, der

Slowakei, Ungarn oder Slowenien zu beachten. Für Zigaretten

gilt eine Höchstmenge von 200 Stück (25 Stück bei Einreise auf dem Landweg

aus der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien), für

Alkohol beträgt das Limit zwei Liter Wein sowie entweder ein Liter

hochprozentiger Schnaps oder zwei Liter mit einem Alkoholgehalt von unter 22

Prozent. Alles, was über die genannten Grenzen hinausgeht, muss beim Zoll

deklariert werden.

Der 'Binnenmarkt', so heißt es im Vertrag zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft, 'umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie

Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet

ist.' Nicht nur Waren können daher in anderen EU-Mitgliedstaaten problemlos

erworben werden, auch Verträge mit ausländischen Dienstleistungsanbietern -

seien es Handwerker, Banken oder Versicherungen - und grenzüberschreitende

Geldtransfers unterliegen keinen nennenswerten Einschränkungen. Nicht alles

aber, was rechtlich möglich ist, muss deshalb auch schon sinnvoll sein. Wenn der

Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat, so ist damit - auch innerhalb der

Europäischen Union - immer ein zusätzliches Risiko gegeben, vor allem wenn es

um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen geht.



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