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Referat GesmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Was ist das?

recht referate

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GesmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Was ist das?

Die GmbH ist die am häufigsten gewählte Gesellschaftsform. Meist wird diese Gesellschaftsform für kleine und mittelständische Unternehmen verwendet.

Sie ist in der Regel personalistisch ausgestaltet, d.h. es sind nur wenige Gesellschafter vorhanden, die sich untereinander kennen und in der Regel in der Gesellschaft selbst mitarbeiten.

Ein Großteil solcher GmbHs ist familiär bezogen - Eltern und Kinder, Brüder und Schwestern sind die Gesellschafter.

Wer haftet?

Die GmbH ist eine sog. juristische Person, also eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Ebene der Gesellschaft ist also von der Ebene der Gesellschafter zu unterscheiden. Dies wird vielfach außer acht gelassen, was zu besonderen Haftungstatbeständen führen kann.


Wird nämlich das Vermögen der GmbH, mit der der Gesellschafter derart vermischt, dass die rechtliche Trennung der Personen faktisch wieder aufgehoben wird, kann dies zur sog. Durchgriffshaftung führen. Der Gesellschafter haftet nunmehr persönlich für die Schulden der Gesellschaft, was durch die Rechtsform der GmbH als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerade vermieden werden sollte.


Die Gesellschaft stellt gegenüber den Gläubigern eine begrenzte Haftungsmasse dar. Die Gläubiger können, wenn nicht Sonderfälle vorliegen, nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen. Wird die Gesellschaft insolvent, bedeutet dies für nicht gesondert abgesicherte Gläubiger meist einen Totalausfall ihrer Forderung.


Deshalb unterliegt die Vermögensmasse der GmbH einem besonderen gesetzlichen Schutz. Benachteiligt der Geschäftsführer beispielsweise die Gesellschaft zu eigenen Vorteilen oder Vorteilen Dritter, stellt dies eine strafbare Untreue dar und führt zu Schadenersatzpflichten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.





Das Stammkapital


Das erforderliche Mindestkapital, das sog. Stammkapital, beträgt Euro 25.000. und muss, wenn es sich nicht um eine Einmann-Gründung handelt, bei der Gründung nur zur Hälfte eingezahlt werden. Gelder, die nicht zur Erhaltung des Stammkapitals benötigt werden, können an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Die GmbH kann

daher für die Gesellschafter die Funktion einer Sparbüchse haben. Das Kapital der Gesellschafter, z.B. einer Familie, befindet sich in der Gesellschaft.

Ist die Gesellschaft über lange Zeit gewachsen, verfügt es oftmals über erhebliche stille Reserven. Benötigt ein Gesellschafter Geld, z.B. für eine Urlaubsreise oder für eine private Investition, kann er sich durch die Gesellschaft Rücklagen auszahlen lassen. Er kann sich auch ein Darlehen geben lassen, wobei er hier, falls er nicht nur Gesellschafter, sondern auch Geschäftsführer sein sollte, die Bestimmung in § 43 a GmbHG zu beachten hat. Danach darf der Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens der Gesellschaft gewährt werden.

Steuerrecht

Steuerlich ist die GmbH ebenfalls ein völlig eigenständiges Rechtssubjekt. Sie unterliegt einer eigenen Steuerpflicht, nämlich insbesondere der Körperschaftssteuer. Die Gesellschafter haben ihre Einkünfte aus der GmbH, soweit sie nicht z.B. Tätigkeitsvergütungen darstellen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Das bedeutet für den Fall von Verlusten der GmbH, dass diese durch den Gesellschafter nicht mit eigenen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden können.

Zusammenfassung

Die Rechtsform der GmbH ist zu empfehlen:

  • wenn der Eigenkapitalbedarf für das Unternehmen durch die Gesellschafter selbst gedeckt werden kann,
  • wenn die Gesellschaft ein Familienunternehmen sein soll,
  • wenn die Gesellschafter in der Gesellschaft selbst tätig sind,
  • wenn die Gesellschafter die Geschäftsführerführer stark kontrollieren wollen,
  • wenn keine hohen Anlaufverluste für die Unternehmensidee entstehen, die über den Kapitalmarkt finanziert werden müssten.

In Österreich gibt es rund 66.600 Gesellschaften mit beschränkter Haftung.



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