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Referat Verjährung, Mahn- und Klageverfahren

gemeinschaftskunde referate

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Verhrung

Eine Verjährungsfrist bezeichnet den Zeitraum, nach dessen Ablauf in einer Sache nicht mehr gerichtlich vorgegangen werden kann. Jeder bürgerlich- rechtliche Anspruch  kann grundsätzlich verjähren, Ausnahmen  sind u. a. der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches, der Anspruch auf eine Erbauseinandersetzung oder einige Ansprüche aus dem Nachbarrecht.

Der Anspruch entsteht bei der Übergabe mit vorherigem Vertragsabschluß, bei Vertragsabschluß mit vorheriger bergabe oder bei Fälligkeit der Forderung. Die Verjährungsfristen dauern bei Ansprüchen von Privatpersonen gegen Privatpersonen, bei Darlehen und allen gerichtlich festgelegten Ansprüchen (Urteile usw.) 30 Jahre. Bei Ansprüchen von Gewerbetreibenden gegen Privatpersonen, sowie bei Ansprüchen auf Mietzins und Lohn beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Allerdings tritt die Verjährung bei Ansprüchen von Gewerbetreibenden gegen Gewerbetreibende, sowie bei Miet-, Zins-, Pacht-, Rentenforderungen nach vier Jahren ein. Der Beginn der verkürzten Verjährung ist immer erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Besondere Verjährungsfristen geltenr Mängelrügen aus dem Kauf- und Werkvertrag, im Wechsel- und Steuerrecht.

Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden, d.h. sie beginnt neu, wenn der Schuldner seine Schuld durch z.B. Abschlagszahlungen anerkennt oder der Gläubiger seine Ansprüche gerichtlich geltend macht.

Die Verjährung kann auch gehemmt werden, d.h. die Verjährung tritt erst später ein, solange die Leistung gestundet ist (Zahlungsaufschub), der Schuldner

berechtigt ist, die Leistung zu verweigern oder Gläubiger gehindert war, während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist seine Recht geltend zu

machen.

Außergerichtliches Mahnwesen

Das außergerichtliche Mahnverfahren soll den Schuldner veranlassen, seine Leistungen zu erfüllen, ohne daß der Gläubiger die Hilfe eines Gerichts benötigt. Außergerichtlich kann mündlich als auch schriftlich gemahnt werden. Im außergerichtlichen Mahnverfahren erinnert der Gläubiger den Schuldner zunächst daran, seine Leistung zu erfüllen. Danach wird ein Mahnbrief mit Fälligkeitshinweis und Zahlungsaufforderung an den Schuldner versendet. Darauf wird angek ndigt, die Schuld durch Nachnahme einzuziehen oder ein Inkassoinstitut mit der Einziehung der Forderung zu beauftragen. Dann wird die letzte Mahnung mit Androhung gerichtlicher Maßnahmen zugesendet.

Gerichtliches Mahnverfahren

Der Gläubiger setzt das gerichtliche Mahnverfahren ein, wenn er denkt, daß seine Forderungen auf diesem Wege schneller und kostengünstiger beglichen werden, als wenn er eine Klage anstrebt.

Das gerichtliche Mahnverfahren  beginnt mit einem Mahnbescheid (Mahnung durch das Gericht), dessen Erlaß beim Amtsgericht zu beantragen ist. Der Schuldner                      wird      damit       aufgefordert,      seine     Schuld zu         begleichen      oder Widerspruch einzulegen. Beides muß innerhalb 4 Tagen geschehen. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid, so kommt   es zu einer mündlichen Verhandlung, in der geklärt wird, ob und wieviel der Schuldner zu zahlen hat. Wird die Schuld nicht innerhalb von 14 Tagen beglichen oder wird in dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid,           der       zur                      Pfändung Zwangsvollstreckung)        führt, beantragen.          Der                         Vollstreckungsbescheid kann     per Post            oder            per Gerichtsvollzieher - der bereits pfändet, wenn vom Gläubiger beauftragt - zugestellt werden. Der Schuldner hat auch hier eine Frist von zwei Wochen. Erhebt er Einspruch, so kommt es zur Verhandlung, schweigt er, darf der Gerichtsvollzieher pfänden und nach der Einspruchsfrist die gepfändeten Gegenstände versteigern. Kann der Gerichtsvollzieher nichts pfänden oder nur im geringen Wert, so  ist es dem Gläubiger gestattet, einen Antrag für eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners zu stellen. In der eidesstattlichen Versicherung m der Schuldner sein gesamtes Eigentum auflisten und diese Auflistung dem Gericht übergeben, die das Gericht in die Schuldnerliste einordnet. Kommt der Schuldner seiner eidesstattlichen Versicherung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn nicht schon bei der eidesstattlichen Versicherung                           beantragt,          ein      Haftbefehl       beantragen,       der      durch      den Gerichtsvollzieher vollstreckt wird. Bezahlt der Schuldner innerhalb der oben genannten Fristen, so wird das Verfahren eingestellt.

Klageverfahren

Der Gläubiger setzt das Klageverfahren ein, wenn er denkt, daß das gerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg hat. Bei Klagen bis im Wert von 0 0 DM muß die Klage bei dem zuständigem Amtsgericht eingereicht werden, in allen anderen Fällen sind die Landgerichte zuständig.

Nachdem die Klage eingereicht worden ist, setzt das Gericht ein Terminr die Verhandlung fest. Dieser Termin wird mit der Klageschrift dem Schuldner mitgeteilt. Der Schuldner kann daraufhin zu den Anklagepunkten Stellung nehmen.

Am vereinbarten Termin kommt es zur Verhandlung mit anschließendem Urteil. Ist eine der beiden Parteien mit dem Urteil nicht einverstanden, so kann Berufung beim übergeordneten Gericht (Amtsgericht / Landgericht und Landgericht / Oberlandesgericht) bzw. Revision beantragt werden. Als Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof zuständig. Dieser verhandelt nur, wenn der Streitwert 0 0 DM bersteigt und die Revision vom Oberlandesgericht zugelassen wird.

Zwangsvollstreckung

Durch die Zwangsvollstreckung kann ein Gläubiger mit Hilfe von staatlichem Zwang Leistungs- oder Haftungsansprüche gegen einen Schuldner durchsetzen oder sichern.

Um eine Zwangsvollstreckung durchzuführen, müssen ein Vollstreckungstitel und eine Vollstreckungsklausel vorliegen; der Vollstreckungstitel m dem Schuldner zugestellt sein. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Bei beweglichem Vermögen (z. B. Geld, Wertpapiere, Einrichtungsgegenstände) des Schuldners erfolgt die Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Pfändung sowie durch Verwertung des Pfandstückes in einer öffentlichen Versteigerung. Bei unbeweglichem Vermögen (z. B. Grundstücke) geschieht dies durch Eintragung einer Zwangshypothek, durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung.

Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung sind die Beanstandung der Art und Weise der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungserinnerung) und die Vollstreckungsabwehrklage, mit der Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Anspruch geltend gemacht werden können.

Nicht pndbar sind Kleidung, Betten, Haushalts- und Küchengeräte, Nahrungsmittel, Heizmaterialien für 4 Wochen und die zur Fortsetzung der Arbeit notwendigen Sachen.

Allerdings können Sachen, die normal nicht gepfändet werden können, gegen geringwertige Sachen getauscht werden (z.B. Pelzmäntel).

Die Versteigerung der Gegenstände kann frühestens eine Woche nach Pfändung erfolgen. Sobald der Erlös ausreicht, den Gläubiger zu befriedigen, wird die Versteigerung eingestellt.

Bei der Pfändung von Forderungen und anderen Rechten kann das Gericht einen Drittschuldner begleichen lassen, d.h. hat der Schuldner selbst Forderungen an andere Personen, so können diese zur Zahlung der Schuld veranlaßt werden, ansonsten wird das Arbeitseinkommen und sonstige Bezüge bis zum Existenzminimum gepfändet. Nicht pfändbar sind Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Bezüge aus Unterstützungskassen und sonstige Sonderzahlungen.



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