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Referat Seerechtsbereinkommen der vereinten nationen

gemeinschaftskunde referate

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ALLGEMEINES

Gerade in der internationalen Handelsschiffahrt wie auch auf dem Gebiet der Luftfahrt kann es immer wieder vorkommen, daß man die dienstliche Tätigkeit unter Berücksichtigung des internationalen Status der Beteiligten vornehmen muß. Hierbei stellt sich einem dann durchaus das eine oder andere Mal die Frage: "Wieso eigentlich, dieser liberianische Tanker mit der philipinischen Besatzung und dem englischen Kapitän befindet sich doch eindeutig in bundesdeutschen Gewässern ? Hier kann doch das bundesdeutsche Recht voll und ganz zur Anwendung kommen, oder etwa nicht ? "

Diese Frage kann, wie es im  Bereich der Rechtswissenschaften eigentlich der Regelfall ist, mit einem klaren "Jein" beantwortet werden. Damit man aber bei entsprechender Notwendigkeit auf diesem Rechtsgebiet nicht zwangsläufig ins Straucheln gerät (und sich vielleicht sogar ein wenig blamiert), habe ich im folgenden ein paar Hinweise dazu nieder

geschrieben

Damit nicht ich mich im Eventualfall blamiere, sei mir an dieser Stelle der Hinweis gestattet, daß ichr die umfassende

Richtigkeit oder die Betrachtung der Thematik von allen Seiten keine Gewähr übernehme.

Vorschriftenlage

Die wohl wichtigste gesetzliche Grundlage bei der Behandlung der Thematik "internationale Schiffahrt in nationalen Gewässern" ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Hierbei handelt es sich, wie sollte es auch anders sein, um eine internationale Vorschrift. Der Begriff der "Vorschrift" oder "gesetzlichen Grundlage" ist daher hier eigentlich nicht ganz korrekt. Denn es bleibt nun mal ein internationales Übereinkommen, und wird nicht automatisch zu einem bundesdeutschen Gesetz. Aber hierfür hat die Legislative in unserem Staat mittlerweile Sorge getragen:

Am 14.09.94 ist das Gesetz zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 in Kraft getreten3. Gem. Artikel 3 dieses Vertragsgesetzes ist das Seerechtsübereinkommen damit am 1 1 94 auch für die Bundesrepublik Deutschland zu geltendem Recht geworden.

Bevor dieses bereinkommen aber etwas intensiver betrachtet werden soll, möchte ich ein paar Anmerkungen zu dem umfassenderen Begriff des "Staatsgebietes"  machen. Dies soll im wesentlichen dem Verständnis dienen und weist weitergehend auch ganz interessante Aspekte auf.

2. DAS STAATSGEBIET

Das Staatsgebiet als solches teilt sich in drei Bereiche auf:

Staatslandgebiet

Staatsluftgebiet

Staatswassergebiet

1 Staatslandgebiet

Hierzu gehört das feste Land innerhalb   der Staatslandgrenzen (auch unterirdisch).  Weiterhin ist diesem auch das schwimmende Staatsgebiet zugehörig, allerdings bei Schiffen nur auf die Bordwände beschränkt. Konkret bedeutet dies:

.          die unter der Heimatflagge eines Staates fahrenden Handelsschiffe auf hoher See

(also nicht in fremden Hoheitsgewässern)

.          Wetterschiffe und Feuerschiffe auf dem freiem Meer

.          Kriegsschiffe

(diese aber auch innerhalb von für sie fremden Hoheitsgewässern, da das Innere der Schiffe eine

Art "diplomatischen Charakter" hat)


2    Staatsluftgebiet

Hierbei handelt es sich um den Luftraum über dem Staatsland- und Staatswassergebiet bis zur Atmosphäre. F r die wasserschutzpolizeilichen Tätigkeiten wohl nur am Rande interessant.

3    Staatswassergebiet

Hierbei handelt es sich um alle Gewässer innerhalb der Staatslandgrenzen. Solche Gewässer sind:

.            Binnengesser

Eigengewässer (Seen, Häfen, Kan le, Flüsse, Ströme und die innerhalb der Staatslandgrenzen gelegenen, vom Land umgebenen Seehäfen, Förden, Wattenmeere etc. (sogen. "maritime Eigen- gesser")

.            die der Meeresküste vorgelagerten Territorialgewässer (also die nach dem freiem Meere hin

durch die Hoheitsgrenze abgetrennten Wasserflächen).

Diese Wasserflächen werden häufig auch als "Küstenmeer" oder sogen. 2-Meilen-Zone"

bezeichnet.

4    Der Grenzverlauf

Gegen das Gebiet anderer Staaten ist ein Staatsgebiet abgegrenzt durch die "Staatsgrenze" ("politische Grenze"). Sie kann auf dem Lande oder aber auch auf bzw. in Gewässern verlaufen.

1     Grenzverlauf auf dem Lande:

Vielfach werden die Grenzen durch natürliche Gegebenheiten wie Bergketten oder Flußläufe bestimmt. Aber im heutigen Europa und auch in weiten Teilen der Erde werden die Grenzen erst durch künstliche Regelung aufgrund völkerrechtlicher Verträge zu "politischen Grenzen" festgelegt.

Sieht man von den Grenzen an den Meeresküsten einmal ab, so sind in der Regel alle Grenzen zwischen zwei benachbarten Staaten in besonderen Grenzverträgen vereinbart, durch Grenzkommissionen genau vermessen und durch Grenzsteine, Grenzpfähle, Zäune u.s.w., auf dem Wasser auch gelegentlich durch Grenztonnen, gekennzeichnet.

Durch die Landesgrenze wird das politische Inland vom politischen Ausland abgegrenzt. Gelegentlich trifft man aber noch einige sogen "Exklaven" an (z.B. im deutsch schweizerischen Grenzgebiet).

Ein Überschreiten der Landesgrenze unter Umgehung der Kontrollstellen ist unerwünscht und nach deutschem Recht

verboten.

2     Grüne Grenze, nasse Grenze

Verläuft die Landesgrenze über Land, so spricht man von einer "grünen" oder auch "trockenen") Grenze im Gegensatz zur nassen" Grenze, die durch Wasserteile, wie Flüsse oder Seen hindurchgeht oder an einem Ufer oder Strand verläuft. Diese Bezeichnungen sind jedoch nicht amtlich.

3     Grenzverlauf an Flüssen

Nach allgemein verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen ist die Grenzziehung in Flüssen wie folgt:

an nicht schiffbaren Fl ssen in der mathematischen Mittellinie des Wasserlaufs, d.h. von beiden  Ufern            gleich entfernt

an schiffbaren Fl ssen in der jeweils tiefsten Fahrrinne für die Schiffahrt, dem "Talweg" oder der

"Grube", genauer gesagt in der "Talwegachse" als Verbindungslinie der jeweils tiefsten Stellen der Fahrrinne6

.            bei Bcken, die über Grenzgewässer führen, gilt die Brückenmitte als Landesgrenze.

4     Grenzverlauf auf Binnenseen

Der f r Deutschland wohl wichtigste Grenzbinnensee ist zweifellos der Bodensee, dessen Anlieger Deutschland, Österreich und die Schweiz sind.r den norddeutschen Bereich hat die Regelung des Grenzverlaufs auf Binnenseen nur eine untergeordnete, für die Wasserschutzpolizei  Wilhelmshaven gar keine Bedeutung

5     Grenzverlauf an den Meeresküsten

Die Grenzziehung an den Meeresküsten bietet gegenüber der in den Grenzlandgebieten mancherlei Schwierigkeiten. Man hat zwar völkerrechtliche Grundsätze über die Grenzziehung aufgestellt, daneben werden aber zahlreiche staats- und wirtschaftspolitische sowie historische Einwände der einzelnen Uferstaaten mehr oder weniger stillschweigend anerkannt, so daß die Abweichungen von den "Grundsätzen" oft erheblich sind.

Nur so viel: Die natürliche Staatslandgrenze an der Meeresküste wäre  an sich die Linie, in der sich Land und Wasser berühren: die sogen. Küsten- oder Strandlinie. Diese Linie ist jedoch veränderlich mit dem jeweiligen Wasserstand, sie ist ferner veränderlich durch die Arbeit des Meeres, das hier Teile derste abret und dort durch Anschwemmung von Sand neue Küstenlinien schafft.

Die Entwicklung hat es daher mit sich gebracht, daß man sich in der Frage der Grenzziehung  an der Meeresküste auf die Festlegung gewisser "Grundsätze" beschränken  und den Uferstaaten eine gewisse Freiheit in der Ziehung  ihrer Staatslandgrenzen belassen mußte:

Grenzverlauf an Gezeitengewässern (z.B. Nordsee)

Hier stellt die mittlere Spring-Niedrigwasserlinie die Staatslandgrenze dar, d.h. die Grenze liegt auf einer gedachten mittleren Linie, bis zu der das Meer zur Zeit des "Springniedrigwassers" (kurz nach Voll- und Neumond) zurückweicht

Diese Linie, die sich kartenmäßig festlegen läßt, entspricht im übrigen der "Null-Meter-Tiefen- linie" in den Seekarten (sogen. K ).

Grenzverlauf an gezeitenfreien Gewässern (z.B. mittlere und östliche Ostsee)

Hier wird die Staatslandgrenze auf die sogen. Mittelwasserlinie festgelegt. Hierbei handelt es

sich um eine gedachte Strandlinie, die als Mittel aus vielen Einzelwasserst nden errechnet                                                                                                           worden ist. In der

Ostsee wird mittlerweile eine Niedrigwasserlinie als Grenzlinie abgesetzt, die jedoch von der Mittelwasserlinie nur unwesentlich abweicht.

Grenzverlauf an Meeresküsten mit Klippen, Riffs, trockenfallenden Bänken, Sänden etc.

Sind diese nicht mehr als die doppelte Breite des Küstenmeeres vom Festland aus vorgela- ert, so werden sie in das Staatslandgebiet mit einbezogen (z.B. die ostfriesischen Inseln).

Die Staatslandgrenze verläuft dann in der seewärtigen Spring-Niedrigwasserlinie der Inseln etc. Sind diese Bänke o ä. mehr als die doppelte Breite der Territorialgewässer dem Festland vor-

gelagert, haben diese ihre eigene Staatslandgrenze und somit auch ihre "eigenen                                                                                                                           Eigengewässer",                                                                                                                       jedoch kein eigenes Küstenmeer

An der offenen Küste gelegene Seeh fen

Die Staatslandgrenze überquert in Fortsetzung ihres bisherigen Verlaufs in Linie der äußersten seewärts gelegenen festen, ständigen Hafenbauten (Molenpfe u.s.w.) die Hafeneinfahrt . Anlagen vor der Küste und k nstliche Inseln gelten nicht als solche Hafenbauten.

Bei Reeden

Die Staatslandgrenze verläuft im allgemeinen in der Linie der äußeren Reedegrenzen. Sie werden somit in das Küstenmeer ("Territorialgewässer") mit einbezogen.

Bei Buchten

Hier ist jeweils die Öffnungsweite maßgebend, sofern es sich um Buchten handelt, deren Küsten zu einem einzigen Staat gehören.

Bei großen flachen Einbuchtungen der Küstenlinie folgt die Grenze der Küstenlinie nach den o.a. allgemeinen Grundsätzen (Niedrigwasserlinie).

Bei Einbuchtungen, deren äußere Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken 24 sm nicht                                            überschreitet, überquert die Staatslandgrenze die Wasserfläche als gradlinige Verbindung                                                                                                     zwischen den äußersten Spitzen.

Bei Einbuchtungen, deren äußere Öffnungsweite 4 sm überschreitet, liegt die Staatslandgrenze dort, wo eine gerade Linie das Gesser 4 sm überquert und die gr ßtmögliche Wasserfl che eingeschlossen ist.

Bei Flußmündungen

ndet ein Fluß unmittelbar in das Meer, so ist die Basislinie eine Gerade, die quer über die Mündung des Flusses zwischen den Punkten gezogen wird, die auf der Niedrigwasserlinie seiner Ufer liegen.15

Abschließend sei noch erwähnt, daß die Staatslandgrenze an der Meeresküste  im allgemeinen weder auf dem Lande noch auf dem Wasser durch Kennzeichen markiert ist.

6     Verlauf der Hoheitsgrenze in den Küstengessern

Die Hoheitsgrenze ist die Grenze, bis zu der ein Staat seine Hoheitsbefugnisse ausüben kann. Im Landgebiet fällt sie mit der

Staatslandgrenze zusammen.

An der Meeresküste schlit sich an das durch die Staatslandgrenze begrenzte Gebiet nach See noch das Küstenmeer (sogen. "Territorialgesser") an, das dann gegen das "freie Meer" (bzw. hohe See) hin durch die  "Hoheitsgrenze" abgeschlossen wird.

Soweit der genaue Verlauf der Hoheitsgrenze durch einen Uferstaat amtlich bekanntgegeben ist, wird er auch als rote Linie

in die Seekarte eingetragen.

Soviel zu dem Begriff des Staatsgebietes. Bereits hier wurde deutlich, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen im Bereich der "Wassergrenzen" eine durchaus als erheblich zu bezeichnende Rolle darstellt. Im weiteren Verlauf dieser kurzen Abhandlung soll daher noch intensiver auf diese internationale Übereinkunft eingegangen werden.

DAS SEERECHTS BEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN MIT DEN SICH DARAUS ERGEBENDEN GEWASSERKATEGORIEN

 
Allgemeines

Daß es sich bei dieser Übereinkunft um ein internationales bereinkommen handelt, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Eigennamen und wurde weiterhin auch von mir bereits begründet. Daß es durch ein entsprechendes Vertragsgesetz der Bundesregierung weiterhin für Deutschland Gültigkeit hat, ist ebenfalls bereits gesagt worden.

Gem. Artikel 2 des Vertragsgesetzes hat die Bundesregierung aber außerdem ohne Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung zur Inkraftsetzung eines bereinkommens zur Durchf hrung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens durch RVO. Dieser Teil behandelt die Genehmigung zur Versenkung, Beimengung, Beseitigung in die Hohe See von Stoffen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Meeres, des Meeresbodens und der Luft zu verändern, wenn dies vorgenommen werden soll von

a) deutschen Schiffen,

b) deutschen Flugzeugen,

c) von Schiffen oder Flugzeugen, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik beladen wurden und d) von Anlagen im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland.

Zuständige Genehmigungs- und Ahndungsberde ist hier im brigen das Bundesamt f r Seeschiffahrt und Hydrographie.

Nun aber konkret.

Was besagt das Seerechtsübereinkommen im Einzelnen und welche Bedeutung hat es im weiteren Sinne für die Arbeit der Wasserschutzpolizei ? Die folgenden Ausführungen sind den einzelnen Gewässerkategorien nach geordnet, da dies im wesentlichen auch dem Aufbau des Übereinkommens entspricht . Bei diesen einzelnen Gewässerarten handelt es sich um:

.            Innere Gewässer

.            Küstenmeer

Anschlußzone

Ausschließliche Wirtschaftszone

.            Festlandsockel

.            Hohe See


2    Innere Gewässer eines Staates gem. Artikel 8

Die landwärts der normalen Basislinie des Küstenmeeres gelegenen Gesser sind die Binnengewässer bzw. Inneren Gewässer und unterliegen voll und ganz dem nationalen Recht und beinhalten insofern keine Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer rechtlichen Handhabung.


3      Küstenmeer

1     Was ist das K stenmeer ?

Nach Artikel 2 I erstreckt sich die Souveränit eines Küstenstaates jenseits seines Landgebietes und seiner inneren Gewässer [ ] auf einen angrenzenden Meeresstreifen, der als Küstenmeer bezeichnet wird. Weiterhin erstreckt sich gem. Artikel 2 II eben diese Souveränität des Küstenstaates sowohl auf den Luftraum über dem Küstenmeer als auch auf den Meeresboden und Meeresuntergrund des Küstenmeeres.

Der Begriff der Souveränität besagt hierbei nichts anderes, als daß der jeweilige Staat unabhängig vom Einfluß anderer Staaten seine höchste Herrschaftsgewalt ausüben kann. Dies besagt jedoch nicht automatisch, daß totalitäre Maßnahmen gegenüber anderen Staaten, deren Staatsangerigen und deren Fahrzeugen etc. innerhalb dieses Herrschaftsbereiches ausgeübt werden können, da nach wie vor völkerrechtliche Verträge wie z.B. die UN-Charta oder die Europäische Menschenrechtskonvention uneingeschränkt zu beachten sind. Dies aber nur am Rande.

Gem. Artikel 3 hat jeder Küstenstaat das  Recht, die Breite seines Küstenmeeres bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens 12 sm von den Basislinien entfernt sein darf. 9 Die seewärtige Grenze des Küstenmeeres ist dann die Linie, auf der jeder Punkt vom nächstgelegenen Punkt der Basislinie um die Breite des Küstenmeeres entfernt ist.

Gem. Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres verläuft die seewärtige

Begrenzung desstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee in einem Abstand von 2 Seemeilen d.h.

2 4 km),  gemessen von der Niedrigwasserlinie und den geraden Basislinien. Die bestehende Tiefwasserreede bleibt

Bestandteil des deutschen Küstenmeeres.

Die seitliche Abgrenzung des bundesdeutschen Küstenmeeres zum Königreich der Niederlande und zum Königreich Dänemark wird die Bundesregierung erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Der Ems-Dollart-Vertrag bleibt jedoch unberührt

Zum Schutz des Meeres, z.B. bei der Bearbeitung von evtl. Tankerunllen, wurde die Erweiterung des Küstenmeeres in der

Deutschen Bucht eingeführt. Somit ist dort auch die nationale Vorschrift der SeeSchStrO g ltig.

Das Maß aller Dinge zur Eingrenzung des bundesdeutschen Küstenmeeres ist die bereits häufiger erwähnte Basislinie. Gem. Artikel 5 handelt es sich hierbei um die Niedrigwasserlinie entlang der Küste, wie sie in den vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten großen Maßstabs eingetragen ist.

U.U. kann auch die Regelung der geraden Basislinien gem. Artikel 7 herangezogen werden. Letztere wird immer dort herangezogen,  wo die Küste tiefe Einbuchtungen und Einschnitte aufweist oder wo sich eine Inselkette entlang der Küsten in ihrer unmittelbaren Nähe erstreckt. Diese gerade Basislinie wird somit zur Grenzfindung  in unserem Bereich herangezogen, da wir neben den der ostfriesischen Küste unmittelbar vorgelagerten ostfriesischen Inseln auch die tiefe Einbuchtung der Jade haben. Die Methodik der geraden Basislinie besagt eigentlich nichts anderes, als daß Bezugspunkte mit geraden Linien verbunden werden. Wann und unter welchen Bedingungen eine solche gerade Basislinie gebildet werden darf, kann der geneigte Leser im Artikel 7 in aller Ausf hrlichkeit nachlesen. Für die weiteren Ausführungen sind diese Grundsätze nicht von wesentlichem Belang.

Auf die Grenzziehung desstenmeeres bei Flußmündungen, Buchten, Häfen, Reeden sowie trockenfallenden Erhebungen bin ich ebenfalls bereits eingegangen. Die Vorschriften hierfür ergeben sich aus den Artikeln 9 ff.

2     Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Küstenmeer ?

Grundsatz: Innerhalb der Hoheitsgewässer gilt immer das Recht des jeweiligen Anliegerstaates !

Gem. Artikel 17 genie t weiterhin die sogen. "friedliche Schiffahrt" (Sport- und Handelsschiffahrt) aller Staaten das Recht der friedlichen Durchfahrt. Die Bedeutung der Begriffe "Durchfahrt" und "friedliche Durchfahrt" ergibt sich aus  den Artikeln 18 und 1 . Grundsätzlich besagt dies (mit eigenen Worten) nichts anderes, als daß Schiffe fremder Staaten, sofern sie keine Diplomaten- oder Kriegsschiffe o ä. Beh rdenschiffe sind, das nationale Küstenmeer einer für sie fremden Nation "mit guter Absicht" ungehindert durchfahrenrfen

Nicht ganz uninteressant ist der Hinweis aus Artikel 0, daß Unterwasserfahrzeuge und Unterseeboote beim Befahren des Küstenmeeres über Wasser fahren und ihre Flagge zeigen müssen.24

Gem. Artikel 1 bleibt es dem jeweiligen Küstenstaat unbenommen, bezüglich der friedlichen Durchfahrt eigene Gesetze und sonstige Vorschriften zu erlassen, soweit sie in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts stehen. Diese eigenen Gesetze und Verordnungen müssen sich hierbei aber auf bestimmte, somit vorgeschriebene und eingegrenzte Regelungsbereiche  beziehen

Dem Küstenstaat bleibt außerdem gem. Artikel 2 die Möglichkeit, das Durchfahren desstenmeeres an die Bedingung der Benutzung bestimmter Schiffahrtswege oder Verkehrstrennungsgebiete zu binden.

(Insb. kann diesr Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern erfolgen)

Gem. Artikel 3 müssen fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gehrliche oder scdliche Stoffe berdern, bei der Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt  durch das Küstenmeer die Dokumente mitführen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten,  die in internationalen Übereink nften für solche Schiffe vorgeschrieben sind.

Nach diesen Ausführungen muß zwangsläufig  die Frage aufgeworfen werden, ob ein Staat die Durchfahrt  seine Küstenmeeres auch ver- oder behindern darf.

 
Außer in den Fällen des Artikel 1
6 darf der Küstenstaat gem. Artikel 24 die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe durch dasstenmeer nicht behindern.

Im Umkehrschluß und direkt aus diesem Artikel 24 ergibt sich dann aber auch, daß der Küstenstaat alle in seinem Küstenmeerr die Schiffahrt bestehenden und ihm zur Kenntnis gelangten Gefahren in geeigneter Weise bekanntmacht (Wracks, Untiefen, sonstige Gefahrenstellen etc ).

Für die bloße Durchfahrt durch das Küstenmeer darf der Küstenstaat gem. Artikel 26 keine Gebühr erheben. Eine

Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn das Schiff bestimmte Dienste in Anspruch genommen hat.

Nun muß sich ein Küstenstaat aber verständlicherweise auch nicht alles gefallen lassen. Daher stehen also einem solchen Staat gem. Artikel 25 im Falle der nicht-friedlichen Durchfahrt eines fremden Schiffes sogen. Schutzrechte zu. Diese verfolgenr den Küstenstaat den Zweck zu, die nicht-friedliche Durchfahrt zu verhindern. Konkret besagt Artikel 5, daß der Küstenstaat hierzu die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, wobei aber besondere Wertigkeit auf die Einschränkung  der Erforderlichkeit gelegt werden sollte, die wohl analog zu dem verfassungsrechtlich  garantierten Übermaßverbot staatlicher Maßnahmen zu zählen ist.

Strafgerichtsbarkeit auf fremden Schiffen innerhalb des Küstenmeeres gem. Artikel 27

Dieser Artikel findet seine Anwendung auf Handelsschiffe  und Staatsschiffe, die Handelszwecken dienen. Daher an dieser Stelle  nochmals der Hinweis, daß auf z.B. Kriegsschiffen fremder Nationen imr sie fremden Küstenmeer immer das Recht des die Nationalflagge f hrenden Kriegsschiffs uneingeschränkte Geltung hat.

Wird auf einem das Küstenmeer durchfahrende fremden Schiffhrend dieser Durchfahrt eine Straftat begangen, so darf der Küstenstaat den Täter nicht festnehmen oder eine Untersuchung durchführen.

Dieser Grundsatz hat jedoch auch seine Ausnahmen, nämlich immer dann, wenn es sich um gewisse Straftaten handelt:

.            Straftat wirkt sich in ihren Folgen auf den Küstenstaat aus

.            Straftat ist geeignet, den Frieden desstenstaates oder die Ordnung im Küstenmeer zu sren

.            die Hilfe der örtlichen Behörden wird erbeten

.          Maßnahmen zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen sind erforderlich

Strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen sind jedoch in jedem Fall möglich, wenn es sich um ein Fahrzeug handeln sollte, daß erst nach Verlassen der inneren Gesser dasstenmeer durchfährt.

In jedem Fall ist aber bei einem Einschreiten ein Diplomat oder Konsularbeamter des Flaggenstaates anzurufen.

Zivilgerichtsbarkeit auf fremden Schiffen innerhalb des Küstenmeeres gem. Artikel 28

Der Küstenstaat soll ein das Küstenmeer durchfahrendes fremdes Schiff weder anhalten noch umleiten, um eine

Zivilgerichtsbarkeit gegenüber einer an Bord des Schiffes befindlichen Person auszuüben.

Derstenstaat darf jedoch Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen in Zivilsachen gegen das Schiff nur wegen Verbindlichkeiten oder der Haftung ergreifen, die f r das Schiff selbsthrend oder wegen seiner Durchfahrt durch die Gewässer des Küstenstaates entstanden sind.

Dies berührt nicht das Recht des Küstenstaates, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen in Zivilsachen gegen ein fremdes Schiff zu ergreifen, das in seinem Küstenmeer liegt oder dieses nach Verlassen der inneren Gesser durchfährt.

Anschlußzone

1   Was ist die Anschlu zone ?

Die Anschlußzone zieht sich, der Reihe folgend, noch weiter in Richtung der hohen See hinaus, als es das Küstenmeer bereits tut.

Die Anschlußzone darf sich maximal 4 sm über die Basislinien des Küstenmeeres hinaus erstrecken. Da das Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland eine Breite von 12 sm aufweist , ergibt sichr Deutschland eine rechnerische Breite der Anschlußzone von weiteren 12 sm, die über die seewärtige Begrenzung desstenmeeres hinausgeht

2     Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Anschlußzone ?

Gem. Artikel 3 kann der Küstenstaat in einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone (Anschlußzone), die erforderliche

Kontrolle ausüben, um

.            Verstö e zu verhindern, wenn es sich um einen der folgenden Regelungsbereiche handelt:

- Zoll- und sonstige Finanzgesetze

- Einreise- oder Gesundheitsgesetze

- die diesbeglichen sonstigen Vorschriften

.          Verstö e gegen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften, die in seinem Hoheitsgebiet oder seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden

Die Anschlußzone weist somit die wesentliche Eigenschaft auf, daß in ihr eingeschränkt das nationale Recht des jeweiligen

Staates Geltung hat.

5    Ausschließliche Wirtschaftszone

1     Was ist die Ausschließliche Wirtschaftszone ?

Gem. Artikel 5 ist die ausschließliche  Wirtschaftszone  ein jenseits des Küstenmeeres gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das einer festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die  Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten durch die Bestimmung des Seerechtsübereinkommens geregelt werden. H rt sich wirklich gut an, läßt sich aber auf Anhieb nicht sofort verstehen (zumindest war dies bei mir gegeben). Genaueres ergibt sich aber gleich aus den Ausführungen zum Artikel 5 .

Zumindest beschreibt Artikel 57 die verständliche Einschränkung, daß die ausschließliche Wirtschafts-zone sich nicht weiter als 2 0 sm von den Basislinien des Küstenmeeres aus erstrecken darf.

Wieder hochgerechnet bedeutet dies, daß die maximale Breite dieser Zone für bundesdeutsche   Verhältnis, von der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres aus gesehen, 88 sm beträgt

Die Fälle, in denen ein Küstenstaat in einer an sein Küstenmeer angrenzenden Meereszone lediglich die ausschließliche Fischereihoheit beansprucht (sogen. "Fischereizone , sind besonders gekennzeichnet Die Bundesrepublik Deutschland z B. beansprucht eine solche Fischereizone in einer Breite von 200 sm . Diesbezüglich wurde eine Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nord- und Ostsee erlassen.32

2     Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus der ausschließlichen Wirtschaftszone ?

Dem Wortlaut des Artikel 6 nach hat der Küstenstaat in der Ausschließlichen Wirtschaftszone

.            souveräne Rechte zum Zwecke der

Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung, Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines

Untergrunds,

-           hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der            Zone,

-           wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind.

.          ausschließliche Hoheitsbefugnisse,  wie in den diesbezüglichen Bestimmungen des Überein-            kommens vorgesehen, in Bezug auf

Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen und von Bauwerken

die wissenschaftliche Meeresforschung

den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt

.            andere der in dem bereinkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, daß gem. Artikel 58 alle anderen Staaten, egal ob Küsten- oder Binnenstaaten, in der ausschließlichen Wirtschaftszone die in Artikel 87 genannten Freiheiten der Schiffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie andere, völkerrechtlich zulässige, mit diesen Freiheiten zusammenhängende Nutzungen des Meeres, insb. im Rahmen des Einsatzes von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie des Betriebes unterseeischer Kabel und Rohrleitungen, genießen.

Im Falle von "Zwistigkeiten" zwischen divergierenden Staaten bezüglich der Nutzung der ausschließlichen Wirtschaftszone

schreibt Artikel 59 eine besondere Zurückhaltung bei der Lösung unter Berücksichtigung der internationalen Gemeinschaft als Ganzes vor. ("Good will")

Die Artikel 6 , 1 und 62 beinhalten in aller Ausführlichkeit die Voraussetzungenr die

Errichtung und Betreibung von k nstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke

Erhaltung der lebenden Ressourcen

.            Nutzung der lebenden Ressourcen.

Da die Landespolizei innerhalb dieser ausschließlichen Wirtschaftszone nur sekundär zust ndig ist, wenn überhaupt, sollen weitergehende Ausf hrungen an dieser Stelle unterbleiben. F r den interessierten Leser sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen,   daß die in den drei Artikeln enthaltenen Vorschriften nicht ganz uninteressant sind, insb. unter dem Gesichtspunkt, in wasr einer Entfernung vom Festland noch nationale Rechte bestehen.

Interessant an dieser Stelle ist vielleicht für den einen oder anderen, daß der Küstenstaat innerhalb der ausschließlichen

Wirtschaftszone die zulässige Fangmenge f r die lebenden Ressourcen festlegt.

Gem. Artikel 73 kann derstenstaat bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zur Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich

.            des Anhaltens,

.            der Überprüfung

.            des Festhaltens und

.            gerichtlicher Verfahren

ergreifen, um die Einhaltung der von ihm in bereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen erlassenen Gesetze und

Vorschriften sicherzustellen. (Haft und sonstige körperliche Bestrafung" ist nicht erlaubt.)

Festgehaltene Schiffe und ihre Besatzung werden nach Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder anderen Sicherheit sofort freigegeben.

Eine typische Maßnahme f r internationale Übereinkommen beinhaltet der Absatz IV des Artikel 3.

Demnach setzt der Küstenstaat sofort den Flaggenstaat auf geeigneten Wegen von den ergriffenen Maßnahmen sowie von allen später verhängten Strafen in Kenntnis, wenn ein fremdes Schiff fest- oder zurückgehalten wird.

6    Festlandsockel

1     Was ist der Festlandsockel ?

Gem. Artikel 76 umfaßt der Festlandsockel einesstenstaates den jenseits seinesstengebietes gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die sich über die gesamte natürliche Verl ngerung seines Landgebietes bis zur äußeren Karte des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von 2 0 sm von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird, wo die äußere Kante des Festlandrands in einer geringeren  Entfernung verläuft. Auch dieser Hinweis ist auf den ersten Blick nicht so ohne weiteres zu verstehen. Die genaue Bemessung des Festlandsockels an dieser Stelle erläutern zu wollen, führt aus meiner Sicht zu weit, weshalb ich auch darauf verzichten möchte

Hierbei handelt es sich um das derste unmittelbar vorgelagerte Gebiet.r die Bundesrepublik Deutschland gilt als Festlandsockel der sogen. "Entenschnabel", der meßtechnisch anhand der Durchschnittswassertiefe von 00 m sich ergeben hat.

2     Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Festlandsockel ?

Gem. Artikel 7 übt der Küstenstaat über den Festlandsockel souveräne Rechte zum Zwecke seiner Erforschung und der

Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus.

Mit diesen Ressourcen sind jedoch nicht die in der Wassersäule über dem Festlandsockel gemeint. Die in Artikel 77 erwähnten umfassen die mineralischen und sonstigen nichtlebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den seßhaften Arten gehörenden Lebewesen, d.h. solche, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund bewegen können.


Die genannten Rechte des Küstenstaates sind insoweit ausschließlich, als niemand ohne ausdrückliche Zustimmung des Küstenstaats  den Festlandsockel erforschen oder seine natürlichen Ressourcen ausbeuten darf, selbst wenn der berechtigte Küstenstaat diese Tätigkeiten unterläßt. Jedoch haben alle Staaten gem. Artikel 9 wiederum das Recht, auf dem Festlandsockel unterseeische Kabel oder Rohrleitungen zu verlegen (die Festlegung einer entsprechenden Trasse muß jedoch von dem berechtigten Küstenstaat genehmigt werden).

Interessant in diesem Zusammenhang ist noch der Artikel 5, welcher besagt, daß die Vorschriften des bereinkommens über den Festlandsockel insoweit nicht das Recht des Küstenstaates berühren, den Meeresuntergrund unabhängig von der Tiefe des darüber befindlichen Wassers durch Anlage von Tunneln zu nutzen.

Weitere Vorschriften ergeben sich aus dem nationalen Festlandsockelgesetz, worauf aber nicht näher eingegangen werden soll. Im Festlandsockel gilt insb. der . Abschnitt des StGB . Die StPO hat dort jedoch keine Anwendungsfunktion. Im neunten Teil des Bundesberggesetzes sind besondere Vorschriften f r den Festlandsockel genannt. Dort wird u.a. auch gesagt, daß das BSH für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten  im Bereich des Festlandssockels zuständig ist.

7    Festlandsockel

1     Allgemeines

Grundsätzlich kann gesagt werden, daß der Bereich der richtigen" Hohen Seer wasserschutz-polizeiliche Tätigkeiten nur eine nachgeordnete Rolle spielt, wenn man mal von der Nacheile 6 absieht.

Da ich aber der Meinung bin, daß die Vorschriften des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über den Bereich der Hohen See sehr interessant sind,chte ich an dieser Stelle um Verständnis für etwas weitergehende Ausf hrungen bitten.

2     Was ist die Hohe See ?

Gem. Artikel 86 gilt der die Hohe See beschreibende Teil VII des Übereinkommens f r alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gessern eines Staates [ ] geren.

Die Hohe See hat somit als Gebiet keine äußere Grenze, sondern lediglich eine Grenzlinie nach innen. Die Hohe See grenzt daher unmittelbar an die Hoheitsgewässer eines Küstenstaates.

2     Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Hohen See ?

In den Artikeln 87 ff. ergeben sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten r die die Hohe See befahrende Wasserfahrzeuge bzw. f r jeden einzelnen Staat. Im folgendenchte ich daher dazu übergehen, diese Merkmale in Form einer Liste aufzuführen, wobei ich mich auf die aus meiner Sicht wichtigsten und interessantesten Merkmale beschränke:

.           Die Hohe See steht allen Küsten- und Binnenstaaten offen (Artikel 87 I)

.           Die Freiheit der Hohen See umfaßt (Artikel 7):

- Freiheit der Schiffahrt

- Freiheit des Überflugs

- Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu verlegen

- Freiheit, k nstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu erreichten

- Freiheit der Fischerei

- Freiheit der wissenschaftlichen Forschung

.           Die Hohe See ist ausschließlich friedlichen Zwecken vorbehalten (Artikel 88)

.           Kein Staat darf irgendeinen souveränen Anteil an der Hohen See in Anspruch nehmen wollen (Artikel 89)

.           Die Bedingungen der Staatszugehörigkeit der Schiffe legt der jeweilige Nationalstaat fest (Artikel 91)

.           Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen

Hoheitsgewalt, mit Ausnahme der besonderen Fälle, die ausdcklich in inter- nationalen Verträgen oder in dem Übereinkommen vorgesehen sind (Artikel 92 I)

Eine Schiff darf seine Flaggehrend der Fahrt nicht wechseln (außer bei Eigentumsübergabe) (Artikel 92 II)

.          Kriegsschiffe auf Hoher See genießen volle Immunität (gilt auchr Staatsschiffe, die zu Handelszwecken eingesetzt werden (Artikel 95 und )

.           Jeder Staat hat den Kapitän eines seine Flaggehrenden Schiffes zur uneingeschränkten Hilfeleistung auf Hoher

See zu verpflichten (Artikel 98 I)

Alle Staaten haben einen wirksamen Such- und Rettungsdienst auf hoher See einzurichten, zu unterhalten und zu verwenden (Artikel 98 II)

.           Die Berderung von Sklaven ist zu verhindern, der Vorgang an sich ist verboten (Artikel 99)

.          Der Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen ist untersagt (Artikel 108)

.          Die Betreibung nicht genehmigter Rundfunksendungen von der Hohen See aus ist zu unterbinden (Artikel 10

Besonderes Augenmerk verdient der Artikel 94, der die Pflichten des jeweiligen Flaggenstaates ausführlich beschreibt. Jeder Staat übt demnach seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in

.           verwaltungsmäßigen

.           technischen

.           sozialen

Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus. Insbesondere hat jeder Staat

.           ein Schiffsregister zu führen

.          die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapin, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden  verwaltungsßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten

auszuüben.

Jeder Flaggenstaat ergreift außerdem dier seine Flagge führenden Schiffe die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der

Sicherheit auf See erforderlich sind, unter anderem in bezug auf

.            Bau, Ausstung und Seetüchtigkeit der Schiffe

.           Bemannung der Schiffe

Arbeitsbedingungen und Ausbildung der Besatzung

.           Verwendung von Signalen

Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen

.            Verhütung von Zusammenstö en

Diese Maßnahmen umfassen solche, die notwendig sind, um sicherzustellen,

.           daß jedes Schiff von einem behigten Schiffsbesichtiger besichtigt wird

.          daß    jedes    Schiff    diejenigen    Seekarten,    nautischen    Veröffentlichungen     sowie    Navigationsausrüs- tungen und -instrumente an Bord hat, die f r die sichere Fahrt des Schiffes erforderlich sind

.           daß jedes Schiff einem Kapitän und Offizieren mit geeigneter Befähigung unterstellt ist

.           daß die Besatzung nach Befähigung und Anzahl dem Typ, der Größe, der Maschinenanlage und der Ausrüstung des

Schiffes entspricht

.           daß der Kapitän, die Offiziere und, soweit erforderlich die Besatzung, mit den anwendbaren internationalen

Vorschriften

- zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

- zur Verh tung von Zusammensßen

- zur Verh tung, Verringerung und berwachung der Meeresverschmutzung

- zur Unterhaltung von Funkverbindungen

vollständig vertraut und verpflichtet sind, diese zu beachten.

Ein Staat, der eindeutige  Gründe zu der Annahme hat, daß keine ordnungsgemäße Hoheitsgewalt und Kontrolle über ein

Schiff ausgeübt worden sind, kann dem Flaggenstaat die Tatsachen mitteilen.

Nach Erhalt einer solchen Mitteilung untersucht der Flaggenstaat die Angelegenheit und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Abhilfemaßnahmen.

Jeder Staat läßt über jeden Seeunfall oder jedes andere, mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis auf Hoher See, an dem ein seine Flagge f hrendes Schiff beteiligt war und wodurch der Tod oder schwere Verletzungen von Angehörigen eines anderen Staates oder schwere Schäden an Schiffen oder Anlagen eines anderen Staates oder an der Meeresumwelt verursacht wurden, von oder vor einer entsprechend behigten Person eine Untersuchung durchführen.

Ebenfalls von nicht unerheblicher Bedeutung, zumindest für den asiatischen Bereich, sind die Artikel 1 0 bis 1 , in denen die Bekämpfung der Seeräuberei auf der Hohen See behandelt wird. Der Grundsatz aus dem Artikel 1 0 lautet, daß alle Staaten in größtmöglichem Maße bei der Bekämpfung der Seeräuberei zusammenzuarbeiten haben.

Aus dem Artikel 01 ergibt sich dann die Definition der Seeräuberei:

.    jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs zu privaten Zwecken begehen und die gerichtet ist

auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermö- genswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeuges

-      an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff, Luftfahrzeug, Personen oder Vermögenswerte

.   jede freiwillige Beteiligung am Einsatz eines Schiffes oder Luftfahrzeugs in Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich

ergibt, daß es ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug ist

.   jede Anstiftung zu einer der zuvor bezeichneten Handlungen oder jede absichtliche Erleichterung einer solchen

Handlung.

Gem. Artikel 104 kann ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, je nach Recht des Flaggenstaates, seine Staatszugehörigkeit behalten oder verlieren, wenn es zu einem Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist.

Weiterhin gestattet Artikel 1 5 jedem Staat, ein Seeräuberfahrzeug aufzubringen, die auf dem Fahrzeug befindlichen

Personen festzunehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen.

Die Gerichte des Staates, dem das aufbringende Fahrzeug angert, entscheiden über die zu verhängenden Strafen und weitergehenden Maßnahmen.

Gem. Artikel 1 7 darf ein Aufbringen wegen Seeräuberei nur von Kriegsschiffen oder Militärfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen vorgenommen werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.

Strafgerichtsbarkeit auf der Hohen See

Artikel 97 schreibt die Verhaltensmaßregeln bezüglich der Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Zusammenstöße oder andere mit der F hrung eines Schiffes zusammenhängenden Ereignissen vor. Dort wird ausgesagt:

Im Falle einer solchen Lage auf Hoher See, welche die strafrechtliche oder disziplinarische Verantwortlichkeit des Kapit ns oder  einer  sonstigen  im Dienst  des  Schiffs  stehenden  Person  nach  sich ziehen könnten, darf ein Straf- oder Disziplinarverfahren gegen diese Person nur vor den Justiz- oder Verwaltungsberden des Flaggenstaats oder des Staates eingeleitet werden, dessen Staatsangerigkeit die betreffende Person besitzt

In Disziplinarangelegenheiten ist nur der Staat, der ein Kapitänspatent, ein Befähigungszeugnis oder eine andere Erlaubnis erteilt hat, zuständig, die Entziehung dieser Urkunden nach dem vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahren zu erklären, auch wenn der Inhaber nicht die Staatsangerigkeit des ausstellenden Staates besitzt.

Ein Festhalten oder Zurückhalten des Schiffes darf, selbst zu Untersuchungszwecken, nur von den Behörden des

Flaggenstaats angeordnet werden.

Betretungsrecht

Der Artikel 10 beschreibt  die Voraussetzungen des Betretens von fremden Schiffen auf der Hohen See. Gem. Absatz I darf ein Kriegsschiff , das auf der Hohen See einem fremden Schiff begegnet (mit Ausnahme eines Schiffes, welches nach den Artikeln 95 und 96 vollständige Immunität genießt), abgesehen von den Fällen, in denen ein Eingreifen auf vertraglich

begründeten Befugnissen beruht, dieses nur anhalten, wenn begr ndeter Anlaß f r den Verdacht besteht, daß

.   das Schiff Seeräuberei betreibt

.   das Schiff Sklavenhandel betreibt

.   das Schiff nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreitet und der Flaggenstaat des Kriegsschiffs nach Artikel 109

auch die Gerichtsbarkeit hat

.   das Schiff keine Staatszugerigkeit besitzt

.   das Schiff, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit aber dieselbe

Staatszugehörigkeit wie das Kriegsschiff besitzt.

In all diesen Fällen kann das Kriegsschiff die Berechtigung des Schiffes zur Flaggenf hrung überpfen. Zu diesem Zweck kann es ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigen Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Dokumente bestehen, so kann es eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffes vornehmen, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuf hren ist.

Im Falle eines unberechtigten Anhaltens muß der entstandene Schaden ersetzt werden.




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