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Referat Das Haschischurteil des BVG

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Das Haschischurteil des BVG


Als Folge der Lübecker Verfassungsbeschwerde und der Beschwerde einiger anderer Gerichte, die sich Richter Neskovic - Strafrichter am Landgericht Lübeck und Beschwerdeführer - anschlossen, beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht 1994 mit dem Problem der Strafbarkeit von weichen Drogen, die nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, da die Gefahren, die von Cannabis ausgehen, weitaus geringer sind als die Gefahren von Alkohol oder Nikotin. Als die Richter 1994 zu einem Urteil fanden, in dem sie Konsumenten die Straffreiheit einer geringen Menge Cannabis bescheinigten, brach unter den Konsumenten Jubel und unter Gegnern Entsetzen aus. Die Presse brachte reißerische Schlagzeilen wie 'Alle dürfen Haschisch rauchen' (Das Haschisch Urteil S. 125) und ein großer Teil der Bevölkerung ging davon aus, weiche Drogen seien legal. Dabei wurde nur die Straffreiheit einer geringen Menge Cannabis zum Eigenverbrauch zugesichert unter der Voraussetzung, daß eine Fremdgefährdung ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit hatte die Staatsanwaltschaft nach §29 BtMG auch schon vor dem Urteil, nur wurde aus der 'kann - Regelung' eine 'muß - Regelung' Seit dem Urteil ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei Erfüllung der drei Kriterien das Verfahren einzustellen. Sonst hat das BVG-Urteil rechtlich nichts an der Situation geändert.

1 Der Lübecker Prozeß

Das Berufungsverfahren -713 Js 1687/90 StA Lübeck wurde 1992 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung übergeben. Es ging bei diesem Fall um die Berufung der Angeklagten, die ihrem Ehemann, der wegen Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft war, 1,12 Gramm Haschisch bei einem Besuch zusteckte. In erster Instanz wurde die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Das Landgericht Lübeck ging nun davon aus, 'daß das Aufführen der Cannabisprodukte und das Nichtaufführen von Alkohol und Nikotin in den Anlagen I bis III zu §1 Absatz 1 BtMG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt' (Das Recht auf Rausch, S. 13) Diese Auffassung entstand durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. Barchewitz und Prof. Dr. Dominiak( vgl. 4.1), in dem dargelegt wurde, daß Alkohol und Nikotin für die Gesellschaft weitaus gefährlicher seien, als Cannabisprodukte. Ebenfalls angezweifelt wird die Vereinbarkeit des Verbots mit Artikel 2 Absatz 1 GG, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit sichert. Als Grund für den Anruf des Bundesverfassungsgerichts gab Richter Neskovic in einem Interview mit der taz an: 'Ich hab' bisher noch nie jemand wegen Haschischkonsums strafrechtlich belangt. Ich konnte das Verfahren immer einstellen oder jenseits einer Verurteilung erledigen. Dies war der erste Fall, in dem ich aufgrund der Rechtslage jemanden hätte verurteilen müssen. Das kann ich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht vertreten.' (Das Recht auf Rausch, S. 54). Doch auch die Neue Richtervereinigung NRV bezeichnete Neskovic Beschluß als 'überfällig, couragiert und wirklichkeitsnah'(Das Recht auf Rausch S. 57). Nachdem 4 Jahre später das Bundesverfassungsgericht sein Urteil fällte, wurde das Verfahren gegen die Angeklagte eingestellt.

2 Das Lübecker Gutachten

Eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, den Fall dem BVG zu übergeben, spielte das Gutachten über Cannabis der beiden Sachverständigen Dr. Barchewitz und Prof. Dr. Dominiak. Dr. Barchewitz ist Facharzt in der Psychiatrie an der Fachklinik für Suchtkrankheiten (Holstein Klinik in Lübeck), wo Suchtkranke aller Art behandelt werden. Prof. Dr. Dominiak ist Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie am Institut für Pharmakologie der Universität Lübeck.(vgl. Lübecker Gutachten a)) In diesem Gutachten werden nun detailliert die Drogen Alkohol und Nikotin mit Cannabis verglichen und die körperlichen und sozialen Auswirkungen von Cannabiskonsum beschrieben. Die Sachverständigen kommen dabei zu dem Schluß, daß Alkohol sowohl fatale Auswirkungen auf den einzelnen Konsumenten, als auch auf die gesamte Wirtschaft habe. Die wirtschaftlichen Schäden durch Alkohol werden hierbei auf 50 Mrd. DM jährlich, und die Zahl der Alkoholtoten auf 40.000 jährlich geschätzt. Auch im Straßenverkehr verursache Alkohol ca. 30.000 Unfälle. Zur Wirkungsweise des Alkohols für den Einzelnen schreiben die Sachverständigen, daß sich Alkohol auf alle Organe des Körpers schädlich auswirke Als Beispiele werden 'Fettleber, chronische Lungenerkrankung, Traumata, Bluthochdruck, Mangelernährung, Anämie, Gastritis, Knochenbrüche, Hiathusthermie, Leberzirrhose, Magen-Darm-Geschwüre, chronischer Hirnschaden, Fettsucht, Herzkrankheiten, gastrointestinale Blutung, epileptische Anfälle, Diabetes, Harnwegsinfekt'(Lübecker Gutachten S. 3-4) genannt. Im folgenden Abschnitt beschreiben die Sachverständigen nun die Symptome der durch Alkohol verursachten Krankheiten. Zu den gesellschaftlichen Auswirkungen wird die Zahl der Alkoholiker mit 2,5 Millionen beziffert. Nach Meinung der Sachverständigen sind 25% der Arbeitsunfälle und 50% der Autounfälle in der Deutschland auf Alkoholmißbrauch zurückzuführen. Alkohol fördere desweiteren auch die Kriminalität, da viele Gewaltdelikte gehäuft unter Alkoholeinfluß auftraten. Zu diesen zählt: 'Totschlag, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, Vergewaltigung, Vergewaltigung überfallartig durch Gruppen, gefährliche und schwere Körperverletzung, Mord, Sexualmord, vorsätzliche Brandstiftung, sexuelle Nötigung'. Nach Ausführung der Auswirkungen des Alkoholkonsums werden nun die Auswirkungen von Cannabisprodukten beschrieben.

Nachdem die Konsummethoden und der Rausch aufgezeigt werden, erklären die Sachverständigen die körperlichen Auswirkungen, die mit 'relativ gering' angegeben werden. Nur bei Personen mit Kreislaufproblemen kann es zu Schäden durch Cannabiskonsum kommen und daß nicht bewiesene Vermutungen existieren, Cannabis schädige das Immunsystem und die Fortpflanzung. Durch die Konsumart des Rauchens in Form eines Joints können ebenfalls Lungenschäden auftreten, die jedoch nach Ansicht der Sachverständigen verglichen mit den Schäden des Zigarettenrauchens eher zweitrangig sind. Zu den psychischen Auswirkungen nennen die Sachverständigen die Verminderung der Intelligenz unter Cannabiseinfluß. Ein Hervorrufen von Psychosen sei nach ihrer Ansicht nicht möglich, allenfalls ein Auslösen schon vorhandener Psychosen. 'Zur Zeit gibt es keine zureichenden Gründe, die dafür sprechen, daß eine Cannabis- Psychose als besonderer klinischer Befund existiert.' (Quensel: Drogen und Drogenpolitik S. 387) Das aemotivative Syndrom (Motivationslosigkeit) sehen die Sachverständigen nicht als eine Folge des Cannabiskonsums, sondern eher den Cannabiskonsum als eine Folge des schon vorhandenen aemotivativen Syndroms. Zusammenfassend sind die Sachverständigen der Meinung, daß im psychischen Bereich 'Personen mit Neigungen zu psychischen Störungen ebenso auf Cannabis verzichten sollten, wie diejenigen, die sich damit sozial unerträglichen Situationen entziehen wollen.'(vgl. Lübecker Gutachten S.10). Zu den körperlichen Auswirkungen weisen sie darauf hin, daß keine körperliche Abhängigkeit auftrete, ebensowenig eine Dosissteigerung. Bei einem Absetzen der Droge könne es unter Umständen zu leichten Schlafstörungen, Irritierbarkeit oder innerer Unruhe kommen. Nach Ansicht der Sachverständigen kann jedoch 'allenfalls eine leichte psychische Abhängigkeit'(Lübecker Gutachten S.10) vorhanden sein. Eine tödliche Dosis sei nicht bekannt. Im Bereich der gesellschaftlichen Auswirkungen von Cannabiskonsum gehen Prof. Dr. Dominiak

und Dr. Barchewitz von ca. 3-4 Mio. Cannabiskonsumenten (1988) aus. Sie führen aus, daß eine Haschischtherapie wie bei Alkohol oder anderen Drogen nicht existiere, und daß es keine Statistiken gäbe, die eine Auswirkung von Cannabiskonsum auf strafbare Handlungen belegen würden. Im folgenden Abschnitt wird bewiesen, daß Haschisch keine Einstiegsdroge für härtere Drogen sei. Zusammenfassend kommen die Sachverständigen zu der Ansicht, 'daß die individuellen und gesamtgesellschaftlichen Wirkungen von Haschisch denkbar gering sind.'(Lübecker Gutachten S. 14) und daß Cannabis nicht geeignet sei, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in ernstliche Gefahr zu bringen. (vgl. Lübecker Gutachten S.14) 'Medizinisch gesehen dürfte der Genuß von ein bis zwei Joints Marihuana (ein bis zwei Gramm Marihuana, resorbierte THC-Menge 8-16 mg) pro Tag unschädlich sein, zumindest aber weniger schädlich sein, als der tägliche Konsum von Alkohol oder von 10 Zigaretten.' (Lübecker Gutachten S.15)

3 Die anderen Verfahren

Neben der Beschwerde 2 BvL 43/92 (Landgericht Lübeck) gingen 1992 noch weitere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein, die sich Richter Neskovic anschlossen. Im Einzelnen waren dies 2 BvL 51/92 (Landgericht Hildesheim), 2 BvL 63/92 (Amtsgericht Stuttgart) , 2 BvL 64/92 (Amtsgericht Stuttgart), 2 BvL 70/92 (Landgericht Hildesheim), 2 BvL 80/92 (Landgericht Frankfurt am Main), 2 BvR 2031 (eine Privatperson aus Hamburg). Bei allen Verfahren ging es um eine geringe Menge Cannabis, die nach der damaligen Rechtslage hätte bestraft werden müssen, wobei die Richter verfassungsrechtliche Bedenken hatten, den Angeklagten zu verurteilen, da sie die Verhältnismäßigkeit für eine Verurteilung als nicht gegeben sahen. Bei dem Verfahren BvL51/92 ging es um eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen des Erwerbs von Haschisch für 50 bis 60,- DM zum Eigenverbrauch. Das Berufungsgericht (Landgericht Hildesheim) kam zu der selben Auffassung wie das Amtsgericht Holzminden unter der Voraussetzung, daß eine Verurteilung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auch in den anderen Verfahren handelte es sich meist um Berufungsverhandlungen, in welchen das zuständige Gericht die Entscheidung in erster Instanz betätigen würde, sofern das Cannabisverbot verfassungsrechtlich tragbar sei.

4 Das BVG Urteil

Bei dem sogenannten Haschischurteil des Bundesverfassungsgerichts ging es um die Verfassungsbeschwerde des Landgerichts Lübeck und anderer Gerichte, die sich der Auffassung von Richter Neskovic anschlossen, wobei geklärt werden sollte, ob ein Verbot von Cannabis verfassungswidrig sei. Als Gründe für die Beschwerde nannten alle Gerichte die Tatsache, das Alkohol erlaubt sei, während das ungefährlichere Cannabis verboten ist, wobei sie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sahen. Gleichzeitig sahen sie die Aufgabe des Staates, die Gesundheit des Bürgers zu schützen, darin verfehlt, daß der Staat den Bürger zwinge, das für ihn schädlichere Rauschmittel zu konsumieren, während das Unschädlichere verboten sei. Die Beschwerdeführer wollten hier ein 'Recht auf Rausch' durchsetzen, das dem Einzelnen die Wahl läßt, welches der beiden Rauschmittel er verwende. Ebenso hielten es die Gerichte nicht für verhältnismäßig, den Besitz von Cannabisprodukten zu bestrafen. Am 9. März 1994 kam der zweite Senat des BVG unter den Richtern Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter und Sommer zu seinem Urteil. Im allgemeinen wurden hierbei die Verfassungsbeschwerden abgelehnt. Ein 'Recht auf Rausch' existiert nach Auffassung der Richter nicht und 'für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG' (Das Haschisch Urteil, S.5). Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit eines Cannabisverbots antworteten die Richter, daß dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zustehe, welcher vom BVG nur in begrenztem Umfang überprüft werden könne ( vgl. Das Haschisch Urteil, S.5). Der Forderung nach Straffreiheit für den Besitz geringer Mengen Cannabis stimmte das BVG jedoch zu. Es wurde entschieden, daß 'die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in §31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben'(Das Haschisch Urteil S.6), sofern es sich um eine geringe Menge zum gelegentlichen Eigenbedarf handelt und die strafbare Handlung nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden ist. Gleichzeitig wurden die Bundesländer angewiesen eine einheitliche Grenze für die geringe Menge zu schaffen, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Konkret bedeutet dieses Urteil für den Cannabiskonsumenten, daß die nach §29 BtMG mit Strafe bedrohten Taten zwar nach wie vor strafbar sind, das Verfahren jedoch vom Staatsanwalt oder Richter in der Regel eingestellt werden muß, wenn die Kriterien geringe Menge, Eigenbedarf und ohne Fremdgefährdung erfüllt sind. Vor dem Urteilsspruch lag es grundsätzlich im Ermessen des Staatsanwaltes, ob er das Verfahren einstellt oder nicht. So konnten bis zum 9.März 1994 auch Konsumenten wegen Kleinstmengen von 0,5 g Haschisch mit Geld- oder gar Freiheitsstrafe belangt werden, was jetzt laut BVG nicht mehr möglich ist. Als Folge des Urteils stieg in Deutschland der Cannabiskonsum sprunghaft an, weil sich viele Konsumenten sicher fühlten und Jugendliche neugierig wurden. Nach einer Wickert- Umfrage vom 5.5.94 sind jedoch 77 Prozent aller Deutschen gegen die Straffreiheit von Haschisch und Marihuana (vgl. Das Haschisch Urteil S. 124), was nicht zuletzt auf die reißerischen Medienberichte zu dem BVG Urteil zurückzuführen ist. Auch in der Strafverfolgung verursachte das Urteil Probleme. Konsumenten fühlten sich sicher, und selbst Polizisten glaubten, daß geringe Mengen nicht mehr illegal seien (vgl. Urteil erschwert Polizeiarbeit, Die Welt 12.11.96). Dabei hat sich für die zuständigen Beamten durch das Urteil nichts verändert. Nur die Staatsanwälte wurden angewiesen, das Verfahren bei Vorliegen der Kriterien geringe Menge, keine Fremdgefährdung und Eigenbedarf, einzustellen. Auch die Formulierung 'geringe Menge' führte zu Mißverständnissen, da einige Konsumenten der Meinung waren, Mengen unterhalb der 'nicht geringen Menge'(mehr als 80-120 g Cannabis) sei automatisch eine geringe Menge. Zwischen der geringen und der nicht geringen Menge liegt jedoch noch die 'normale Menge', die nach §29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die nicht geringe Menge wird jedoch nach §29a, §30 und §30a mit Freiheitsstrafe nicht unter einem bzw. zwei, in besonders schweren Fällen sogar 5 Jahren bestraft.

5. Die geringe Menge

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Länder angewiesen hat, eine einheitliche geringe Menge für den Besitz von Cannabis festzulegen, waren die Ministerpräsidenten nicht in der Lage, diese Festlegung zu treffen. So wird in Thüringen grundsätzlich jeder Einzelfall geprüft und es besteht nicht die Absicht, den Verfolgungsdruck zu mindern, während in Schleswig-Holstein bis zu 30 g Cannabis grundsätzlich straffrei sind. In Baden-Württemberg existiert trotz Anweisung des BVG ebenfalls keine festgelegte geringe Menge, um den Eindruck zu vermeiden, Besitz und Erwerb seien staatlich toleriert. Straffrei kann der Konsum auch nur sein, wenn der Täter im letzten Jahr nicht auffällig war. Ahnlich ist die Praxis in Bayern. Auch hier wird im Einzelfall geprüft und die geringe Menge liegt bei max. 6 g. Es kann jedoch auch bei geringeren Mengen zu einer Verurteilung kommen. Die 6 g besagen ausschließlich, daß bei mehr als 6 g immer verurteilt werden muß. In Berlin liegt die geringe Menge bei 2 g. Darunter muß das Verfahren immer eingestellt werden und bei 6- 15 g wird der Einzelfall geprüft und kann immer noch eingestellt werden. In Brandenburg liegt die geringe Menge bei 6 g, wobei das Verfahren immer eingestellt wird, wenn ausgeschlossen ist, daß Dritte mit dem Betäubungsmittel in Berührung kommen. In Hamburg liegt die geringe Menge bei 'einer Streichholzschachtel'. Dies entspricht ca. 20 g, wobei auch Kokain und Heroin bis zu 1 g straffrei gehalten werden. In Hessen liegt die geringe Menge bei 30 g für Haschisch und 1 g für Kokain, Amphetamine und Heroin. Hier sollen die Staatsanwälte das Verfahren einstellen, wenn der Beschuldigte innerhalb dieser Grenzwerte Umgang hatte. In Mecklenburg - Vorpommern gilt wie in Baden-Württemberg die grundsätzliche Einzelfallprüfung. Bei weniger als 5 g Cannabis kann das Verfahren jedoch eingestellt werden. In Niedersachsen liegt die geringe Menge bei 6 g, in Einzelfällen bis zu 15 g. Bei harten Drogen wird das Verfahren hier bei bis zu 0,5 g eingestellt. Auch Nordrhein-Westfalen hält die geringe Menge für harte Drogen bei 0,5 g, während die Grenze für Cannabis hier bei 10 g liegt. Ebenso liegt die geringe Menge in Rheinland-Pfalz bei 10 g. Bei harten Drogen kann im Einzelfall von der Verfolgung abgesehen werden. Im Saarland liegt die geringe Menge bei 3-6 g. In Einzelfällen wird das Verfahren bei bis zu 15 g eingestellt . Bei Kokain und Heroin wird als straffreie Grenze 2 bis 3 Konsumeinheiten angegeben. In Sachsen wird im Einzelfall entschieden und es existiert keine grundsätzliche Grenze. Das Verfahren kann jedoch bis maximal 3 Konsumeinheiten eingestellt werden. In Sachsen-Anhalt besteht die geringe Menge nach einem Beschluß vom Dezember 1994 bei 6 g. Die liberalste Regelung gibt es in Schleswig Holstein, wo das Verfahren bis zu 30 g Cannabis immer eingestellt wird (ebenso wie in Holland). Bei Kokain und Amphetaminen liegt die Grenze bei 5 g, bei Heroin bei 1 g.




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