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Referat Unternehmer und mitarbeiter - arten von arbeitsverhaltnissen, beendigung von arbeitsverhaltnissen

wirtschaftskunde referate

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INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

Unternehmer und Mitarbeiter

Einstellung von Mitarbeitern, einschließlich Sozialversicherung

Arten von Arbeitsverhältnissen

Angesteller

Arbeiter

Lehrling

Heimarbeiter

Der rechtliche Rahmen von Arbeitsverhältnissen

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Kündigung

Entlassung, vorzeitiger Austritt

Pflichten des Arbeitgebers bei Beendigung von Dienstverhältnissen       

Abfertigungsanzahlung

Abfertigungsanspruch bei Arbeitnehmerkündigung

Wie hoch ist die Abfertigung

Zahlung der Kündigungsentschädigung

Rechte und Pflichten Arbeitgeber - Arbeitnehmer

Weiterzahlung des Entgeltes

Der Betriebsrat

Technischer Arbeitnehmerschutz, Überwachung

Arbeitsinspektor

Persönlicher Arbeitsschutz

Arbeitszeit, Überstunden



Unternehmer und Mitarbeiter

"Verpflichtet sich jemand, Arbeitsleistungen für einen anderen nach dessen Weisungen in bestimmten Zeitabschnitten persönlich gegen Bezahlung zu erbringen, dann entsteht ein Arbeitsvertrag".

Einstellung von Mitarbeitern, einschließlich Sozialversicherung

Um mögliche Fehleinschätzungen von Mitarbeitern zu vermeiden gibt es die Möglichkeit einer Probezeit.

Ein Probevertragsverhältnis hat für beide Vertragspartner den Vorteil der sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses.

Wird keine Probezeit vereinbart, sind bei der Lösung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine zu beachten.

Die Länge der Probezeit ist je nach Art des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich:

Angestellter

Arbeiter

Lehrling

max. 1 Monat nach Angestelltengesetz

1 - 4 Wochen je nach Kollektivvertrag oder max. 1 Monat nach ABGB

2 Monate

nach Berufsbildungsgesetz;

keine besondere Vereinbarung nötig

Bei der Einstellung des Arbeitnehmers müssen man binnen 3 Tage eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkassa erstatten.

die Verpflichtung zur An- und Abmeldung hat der Arbeitgeber; er ist strafbar, wenn er diese Fristen versäumt

bei verspäterter Anmeldung oder zu niedrig gemeldetem Entgelt kann außer einer Bestrafung noch ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden

der Zuschlag kann bis zum 2-fachen der Nachzahlung betragen

Arten von Arbeitsverhältnissen

Nach Art der Tätigkeit

Angestellte

Arbeiter

Lehrlinge

Heimarbeit

Nach Dauer des Arbeitsverhältnisses

Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Befristetes Arbeitsverhältnis

Probearbeitsverhältnis

Angesteller

Typische Angestelltentätigkeiten sind

kaufmän. Dienste

Außendienst

Ein- u. Verkauf

Buchhaltung

Lohnverrechnung

höhere nichtkaufmän. Dienste

Konstrukteure

Ingenieure

Kanzleiarbeiten

Schreibarbeiten

Fakturieren

Kassa

Arbeiter

Als Arbeiter gelten alle Mitarbeiter, die

in keinem Ausbildungs-(Lehr)verhältnis stehen und

keine Angestelltentätigkeit verrichten

Lehrling

Lehrlinge werden zu Arbeitsleistungen im Betrieb zur Erlernung eines Lehrberufes herangezogen. Wer Lehrlinge ausbilden darf, welche Lehrberufe es gibt und welche Bedingungen zu erfüllen sind, regelt das Berufsbidungsgesetz.

Heimarbeiter

Heimarbeiter führen meist in der eigenen Wohnung Arbeiten betreffend Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Waren oft gegen Stücklohn durch. Sie sind keine echten Arbeitnehmer. Es gibt aber aufgrund der meist schwachen wirtschaftlichen Position Schutzvorschriften vergleichbar mit denen der Arbeitnehmer.

Der rechtliche Rahmen von Arbeitsverhältnissen

Für die Gestaltung des Arbeitsvertrages bleibt ein eher geringer Spielraum, da die meisten Bedingungen durch arbeitsrechtliche Bestimmungen geregelt sind.

Der Arbeiter darf nicht ungünstiger gestellt werden als in Gesetz,

Verordnungen vorgesehen !!!

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist rechtlich gesehen nichts anderes als die Auflösung eines Vertrages.

Das Arbeitsrecht ermöglicht dem Vertragspartner ein derartiges "einseitiges" Aussteigen, verlangt aber dafür, dass bestimmte Spielregeln eingehalten werden.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Durch den Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnisses. Bei Tod des Arbeitgebers besteht das Arbeitverhältnis mit der Verlassenschaft weiter.

Kündigung

Die Kündigung erfogt ordnungsgemäß, wenn die gesetzlichen Fristen und Termine eingehalten werden.

Sie erfolgt ordungsgemäß, wenn

der Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und dem Kündigungstermin mindestens der gesetzlichen Kündigungsfristen und

der Kündigungstermin dem Gesetz bzw. der vertraglichen Vereinbarung entspricht.

Eine Zustimmung des "gekündigten" Vertragspartners ist dann nicht erforderlich.

Entlassung, vorzeitiger Austritt

Bei Entlassung und vorzeitigem Austritt erfolgt die Auflösung des Arbeitsvertrages sofort.

Im Gegensatz zur Kündigung muß ein gesetzlicher Grund vorliegen.

Entlassung durch den Arbeitgeber

Dienstunfähgikeit

Trunksucht

Diebstahl, Veruntreuung

Ehrenbeleidigung, Körperverletzung

Verbüßung von längeren Freiheitsstrafen

Verweigerung der Arbeit

selbständiges Unternehmen

Nichtverwendung von bereitgestellten

Schutzvorrichtungen

Vorzeitiger Austritt durch Arbeitnehmer

Dienstunfähgikeit

ungebührliches Vorenthalten des Gehaltes

Ehrenbeleidigung

Körperverletzung

keine Bereitstellung von notwendigen

Pflichten des Arbeitgebers bei Beendigung von Dienstverhältnissen

Abfertigungsanzahlung

Eine Abfertigung steht nach 3 Jahren grundsätzlich dann zu, wenn der Arbeitgeber kündigt

Es ist kein Abfertigungsanspruch in folgenden Fällen gegeben

ungerechtfertigter Austritt

gerechtfertigte Entlassung

Kündigung durch den (die) Arbeitnehmer

Abfertigungsanspruch bei Arbeitnehmerkündigung

Ein Abfertigungsanspruch trotz Arbeitnehmerkündigung steht zu, wenn

das Arbeitsverhältnis 10 Jahre gedauert hat und wegen Erreichen der Grenze für die normale Alterspension (Männer: 65 / Frauen: 60) gekündigt wird oder

die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen wird.

Wie hoch ist die Abfertigung

Die Abfertigung ist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig, wie folgt

Zahlung der Kündigungsentschädigung

Die Kündigungsentschädigung umfaßt die Zahlung von Gehalt (Lohn) bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung enden würde.

Rechte und Pflichten Arbeitgeber - Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Entgeltzahlungspflicht

Auch bei Nichtbeschäftigung wegen Arbeitsmangel = Beschäftigungsrisiko

Fürsorgepflicht (z.B.: Weiterbezahlung des Entgeltes bei Krankheit, Kündigungsbeschränkungen)

Schutz des Lebens, der Gesundheit, aber auch der Ehre und Sittlichkeit des Arbeitnehmers (Einhaltung der Schutzvorschriften)

Arbeitnehmer

Arbeitspflicht

(persönliche Leistung der Arbeit) mit entsprechender Sorgfalt

Treuepflicht

(kein Verrat von Betriebsgeheimnissen, keine Konkurrenzierung des Arbeitgebers)

Verpflichtung zur Benützung der Schutzeinrichtungen und Einhaltung der Schutzvorschriften.

Keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit

Weiterzahlung des Entgeltes

Bei bestimmten Arbeitsverhinderungen besteht die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Entgeltes.

Wann muß man Mitarbeiter bezahlen, obwohl sie keine Arbeitsleistung.

Arbeitsverhinderung mit Entgeltfortzahlungen

Arbeitgeber

Entgeltzahlungspflicht

Auch bei Nichtbeschäftigung wegen Arbeitsmangel = Beschäftigungsrisiko

Fürsorgepflicht (z.B.: Weiterbezahlung des Entgeltes bei Krankheit, Kündigungsbeschränkungen)

Schutz des Lebens, der Gesundheit, aber auch der Ehre und Sittlichkeit des Arbeitnehmers (Einhaltung der Schutzvorschriften)

Arbeitnehmer

Arbeitspflicht

(persönliche Leistung der Arbeit) mit entsprechender Sorgfalt

Treuepflicht

(kein Verrat von Betriebsgeheimnissen, keine Konkurrenzierung des Arbeitgebers)

Verpflichtung zur Benützung der Schutzeinrichtungen und Einhaltung der Schutzvorschriften.

Keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit

Das Beschäftigungsrisiko liegt grundsätzliche beim Arbeitgeber

Um die Anspruchsvoraussetzungen geltend zu machen, müssen folgende Punkte eingehalten werden.

Arbeiter müssen mindestens 14 Tage beschäftigt sein

Angestellte haben keinerlei Wartefrist

der Arbeitnehmer darf die Erkrankungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden

die Arbeitsverhinderung muß unverzüglich gemeldet werden

eine Arztbestätigung ist auf Verlangen vorzuzeigen

Die Unterscheidung Privatunfall - Arbeitsunfall hat unterschiedliche finanzielle Folgen

Privatunfall

gilt wie normaler Krankenstand (Entgelt je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses)

Unterschiede zwischen Arbeiter und Angestellten

bei Erwerbsunfähigkeit T Berufsunfähigkeitspension

Arbeitsunfall

Entgelt für max. 8 Wochen pro Unfall schon im 1. Arbeitsjahr

kein Unterschied Arbeiter / Angestellte

auch nur bei eingeschränkter Erwerbsunfähigkeit T Rente

Der Betriebsrat

Im Arbeitsverfassungsgesetz ist geregelt, wann ein Betriebsrat von der Belegschaft gewählt werden kann.

Wird der Betriebsrat von einer Kündigung verständigt, hat er folgende Möglichkeiten:

zustimmen (Anfechtung auch durch Arbeitnehmer nicht möglich)

mit Begründung abzulehnen (wird trotzdem durch Arbeitgeber aufgelöst: Anfechtung durch Betriebsrat)

sich nicht zu äußern (= Verschweigen; Anfechtung nur durch Arbeitnehmer möglich)

Besonder geschützt sind:

werdende Mütter (bis 4 Monate nach der Entbindung; bei Karenzurlaub bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes)

Väter von Neugeborenen, die anstelle der Mutter die Betreuung übernehmen bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes)

Präsenzdiener bis ein Monat nach Ende des Präsenzdienstes

Betriebsräte

Behinderte

Lehrlinge, weil der Lehrvertrag auf die Dauer der Lehrzeit abgeschlossen ist

Mit Meldung der Schwangerschaft tritt der Kündigungs- und Entlassungsschutz ein.

Eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses mit Schwangeren ist unter Einhaltung von Formschriften möglich.

Technischer Arbeitnehmerschutz, Überwachung

Der Arbeitnehmerschutz soll eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit und der Sittlichkeit von Arbeitnehmern verhindern.

Der Arbeitnehmerschutz läßt sich glieder in:

den technischen und

den persönlichen

Zum technischen Arbeitnehmerschutz zählen alle Vorschriften, die die Ausstattung der Arbeitsräumlichkeiten sowie von Maschinen, Geräten und Anlagen regeln.

Die Bestimmung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und seiner Verordnungen sind direkt zu befolgen, es bedarf keiner behördlichen Vorschreibung.

Die Mißachtung technischer Schutzbestimmung durch den Arbeitgeber kann außer Strafen unabsehbare finanzielle Folgen für ihn haben.

Arbeitsinspektor

Zur Überwachung des Arbeitnehmerschutzes sind Arbeitsinspektoren als Organe der Arbeitsinspektion eingesetzt.

Die Arbeitsinspektion ist die zur Durchführung und zur Überwachung des Arbeitnehmerschutzes zuständige Behörde.

Die Arbeitsinspektoren haben Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und zu beraten. Bei Feststellungen von Übertretungen hat der Arbeitsinspektor Strafanzeigen zu erstatten.

Bei unmittelbarer Gefahr kann auch der Betrieb stillgelegt werden.

Berechtigung

Betriebsbesichtigung während Betriebszeiten

Besuch ohne Voranmeldung

Soweit erforderlich

Durchführung von Messungen

Entnahme von Proben

Ein- und Ausschalten von Anlagen

Einvernahme von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Einsicht in die betrieblichen Unterlagen

Anzeigen an die für das Strafverfahren zuständige Behörde

keine Berechtigung

Aufenthalt im Betrieb außerhalb der Betriebszeiten

Besichtigung ohne Vorstellung und Anmeldung beim Betriebsinhaber bzw. dessen Vertreter

Durchführung der Amtshandlung so, daß vermeidbare Betriebsstörungen bzw. Behinderungen entstehen

Einsicht in Unterlagen, die nur mittelbare Aufschluß über die Einhaltung der Schutzbestimmungen geben

Verfügung (Verhängung von Strafen)

Persönlicher Arbeitsschutz

Die Bestimmung über den persönlichen Arbeitnehmerschutz sollen eine physische und psychische Überlastung der Arbeitnehmer vermeiden.

Die Regelungen sind im wesentlichen enthalten

im Arbeitszeitgesetz

im Arbeitsruhegesetz

im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz

im Mutterschutzgesetz

im Kollektivvertrag

Arbeitszeit, Überstunden



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