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Referat Gang der Gesetzgebung - Bedeutung des Grundgesetzes

recht referate

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Gang der Gesetzgebung

Gesetze

regeln die Grenzen und Voraussetzungen für staatliche Eingriffe in die Freiheit oder Das Eigentum der Bürger

gestalten die gesellschaftlichen Verhältnisse

ermöglichen die Lösung sozialer/wirtschaftlicher Probleme

Bedeutung des Grundgesetzes

enthält die bedeutendsten Regeln für das Bestehen und die friedlich Entwicklung unseres Gemeinwesens: u.a. Garantien (Gleichberechtigung von Mann und Frau) und die Grundrechte

enthält alle wesentlichen Vorschriften über den Aufbau des Staates und die Grundlagen seines Handelns: Amter und Behörden können nur auf Grundlage allg. verbindlicher Regeln tätig werden

Gesetze bestimmen den Maßstab, nach dem die Gerichte zu entscheiden haben


Bedeutung der Gesetzgebung

Gesetzgebung ist im modernen demokratischen Staat von zentraler Bedeutung, da Gesetze für das gesamte Volk verbindliche Regeln sind müssen daher von der Volksvertretung behandelt+beschlosseb werden

Art. Abs.1: "Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen" - verhandelt in öffentlicher Debatte und an Gestzesbeschlussteilhabende Personen sind gewählte Volksvertreter; sind gleichzeitig dafür verantwortlich

Grundsatz: im Rechtsstaat wird mit und durch Gesetze regiert enger Zus.hang zw. Gesetzgebg. und Politik

da Bundestag für Gesetzgebung zuständig, hat er bestimmenden Einfluss auf fast alle Felder der Politik und auf das individuelle Schicksal jedes einzelnen Bürgers

Zuständigkeiten in der Gesetzgebung

Bundesgesetze gelten für das gesamte Bundesgebiet, Landesgesetze gelten nur für das jeweilige Bundesland

Landesgesetze dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen

 Art. des GG: Bundesrecht bricht Landesrecht Sicherung einer gleichwertigen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet

Art. 70-75 regeln die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes

Zuständigkeit des Bundes: ist Bund ausschließlich oder konkurrierend mit Ländern zuständig oder darf Bund lediglich Rahmengesetze erlassen

Ausschließliche Gesetzgebung (Länder sind von Gesetzgebung ausgeschlossen):

Bund: Außenpolitik, Verteidigung, Staatsangehörigkeit, Währungswesen

Land: Kultur, Polizeiwesen, Schul- und Bildungswesen

Konkurrierende Gesetzgebung ( Bund hat Gesetzgebg.srecht wenn die Einheit von Recht, Wirtschaft und Lebensverhältnissen im Bundesgebiet nur durch Bundesgesetz hergestellt werden kann)

Bürgerliches Recht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

Rahmengesetzgebung (den Ländern muss Spielraum bleiben, um die Richtlinien des Bundes durch ihre eigene Gesetzgebung auszufüllen):

Hochschulwesen, Naturschutz

Gesetzesentwürfe

Jeder (Privatperson, Organisation) ist zur Anregung v. Erlass, Anderung, Aufhebg. von Gesetzen berechtigt

Nach Art. 76 GG (Einbringung eines Gesetzesentwurf): - durch Bundesregierung

- durch den Bundestag

- durch den Bundesrat

Gesetzesentwürfe der Regierung werden vom Bundeskanzler dem Bundesrat zugeleitet, damit Länder innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen; danach leitet der Bundeskanzler (BK) den Entwurf, die Stellungnahme des Bundesrates (BR) dem BT Präsidenten zu

BT Entwürfe können nur von Fraktionen oder von 5 % der Abgeordneten eingebracht werden

Häufig stammen sie von Oppositionen (zur Darstellung von ihrer polit. Alternativen zur Regierung)

BR durch Mehrheit seiner Mitgl. (selten); an Bundesregierung, nach max. 6 Wochen mit Stellungnahme an BT

Jeder Gesetzesentwurf durchläuft im Plenum des BT 3 Beratungen (Lesungen), bei außenpolit. Angelegenheiten nur 2 Beratungen; Altestenrat (AR) legt fest wann auf Tagesordnung des Plenums gesetzt


1.Besprechung

Eine Aussprache (Besprechung der Grundsätze der Vorlagen) findet nur statt, wenn die Regierung/Fraktion es verlangt oder der Altestenrat (BT präsident+4 Stellvertreter+24 Abgeordnete) es empfiehlt

Am Ende der ersten Lesung Gesetzesentwurf meist an mehrere Ausschüsse zur Beratung weitergegeben Erörterung der Grundsatzfragen und aller Einzelheiten des Entwurfes; Prüfung unter allen möglichen Aspekten; einer erhält Führung, andere beratende Rolle

Als Hilfe öffentl. Anhörung von Experten ( Wissenschaftler, Vertreter von Verbänden etc.) "Hearing"

In Arbeitsgruppen und -kreisen der Fraktionen interne Position zum Sachverhalt

Gemeinsame Arbeit von Koalitionsfraktionen an Veränderung und Modifizierung der Entwürfe (große Toleranz)

Am Ende Bericht und Beschlussempfehlung (Annahme oder, wenn keine Mehrheit im Ausschuss mit Ablehnung) an Plenum zurück

. Besprechung

In zweiter Lesung Gesetzesentwurf in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung;

Durch Vorschlag des AR, auf Verlangen von Fraktion oder >5% der Abgeordneten Aussprache zu Beginn

Danach Einzelberatung und Behandlung von Anderungsvorschlägen

Bei nicht verändern folgt direkt 3. Beratung

Bei Anderungen 3. Besprechung erst 3 Tage später, wenn Anderungen für alle gedruckt wurden

3. Besprechung

Anderungsvorschläge nicht mehr von einzelnen sondern nur noch von Fraktionen oder >5% der Abgeordneten im Falle von Anderungen in der 2. Besprechg.

Nach Ende der dritten mit einfacher Mehrheit Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben

Abstimmungen

Keine elektronische Abstimmungsanlage

Durch Handzeichen, Aufstehen oder Sitzen (nur in 3. Besprechg.)

"Hammelsprung" (bei Zweifel an dem vom BT -präsidenten verkündeten Ergebnis)

alle Abgeordneten verlassen den Plenarsaal und betreten ihn durch eine der Türen , die jeweils für ja, nein oder Enthaltung steht dabei Zählung

namentliche Abstimmung (auf Verlangen von einer Fraktion oder >5% der Abgeordneten) durch Verwendung mit farbigen Karten (mit Namen der Politiker) detailliertes Ergebnis im Plenarprotokoll nachlesbar

Mitwirkung des Bundestages

Art richtet sich danach, ob: - für das Zustandekommen eines Gesetzes seine Zustimmung benötigt wird

(Zustimmungsgesetz)

- oder ob es gegenüber einem Gesetzesbeschluss des Bundestages lediglich

Einspruch einlegen kann (einfaches Gesetz/Einspruchsgesetz)

Zustimmungsgesetze

Einspruchsgesetze

Können nur mit Zustimmung des BR wirksam werden

Gesetze mit Auswirkungen auf Finanzen und Verwaltungszuständigkeit; verfassungsändernde Gesetze (2/3 Mehrheit des BT und BR nötig

Gesetze, für die im GG eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorgesehen ist

Alle übrigen Gesetze

BR kann nach Anruf des Vermittlungsausschusses gegen diese Einspruch erheben, wird aber von BT überwunden

Lehnt BR ein Zustimmungsgesetz ab absolutes Veto Scheitern des Gesetzes

Eminente Bedeutung, welche Gesetzesform

Häufiger Konfliktgrund zw. BR+Bundesregierung und BT Entscheidung fällt BVG

Gegenzeichnung, Auswertung, Verkündigung

Bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Druck des Gesetzes Aushändigung an zuständige Fachminister zur Unterzeichnung

Gesetzesdruck mit großem Bundessiegel geht an Bundeskanzler

Unterschriften des Bundeskanzlers +Minister = polit. Verantwortungsübernahme für das Gesetz

Weitergabe an Bundespräsident Gesetz gilt als ausgefertigt Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Verkündung in Kraft treten an dem Tag, der als Stichtag im Gesetz festgelegt ist (wenn nicht festgelegt, dann 14 Tage nach Ausgabe im Gesetzblatt)

Gesetzesentwurf der Bundesregierung


Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses


Anderungsantrag der Fraktion


Beschlussempfehlung des Ausschusses nach Art. des GG (Vermittlungsausschuss)


Bundesgesetzblatt

Bundesverfassungsgericht

Höchstes Gericht in Dtld.; Sitz in Karlsruhe

Aufgaben

Wacht über die Einhaltung der Verfassung

Verhindert somit, dass die im Grundgesetz veranderten Grundrechte verletzt werden

Prüft, ob Gesetze mit dem Grundgesetz im Einklang stehen

Prüft, ob Gesetze durch andere Gerichte nicht verfassungsgemäß ausgelegt wurden

Prüft, ob Maßnahmen der Exekutive gegen das GG verstoßen

Sieht sich ein Bürger durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt, so kann nach Aufrufung der zunächst zuständigen Gerichtsinstanzen Verfassungsbeschwerde beim BVG einlegen

Kommt ein Gericht während eines Verfahrens zu der Überzeugung, dass konkrete Gesetzesbestimmungen nicht im Einklang mit GG steht Anrufung des BVG (konkrete Normenkontrolle - Prüfung ob entsprechende Gesetzesnorm verfassungsgemäß)

Bundesregierung ; Landesregierung ; >1/3 der BT -abgeordneten können abstrakte Normenkontrolle (Prüfung, ob entsprechende Gesetzesbestimmungen verfassungskonform sind) einleiten, wenn sie der Meinung sind, dass ein verkündetes Gesetz oder Teile davon mit dem GG nicht übereinstimmen.



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