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Datenschutz
1.1Definition: Daten
Daten
1.1.1 Angaben, Tatsachen, Informationen; 1.1.2 kleinste, in Form von Ziffern, Buchstaben o. ä. vorliegende Informationen über reale Gegenstände, Gegebenheiten, Ereignisse usw., die zum Zwecke der Auswertung kodiert wurden.
1.2Definition: Datenschutz
Datenschutz, alle Maßnahmen, deren Ziel es ist, das Individuum (Betroffener) vor der mißbräuchlichen (z.B. rechtswidrigen, zweckfremden, übermäßigen) Verwendung
(Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe) der über seine Person gespeicherten Informationen zu schützen.
Die Richtlinien betreffend personenbezogener Daten in automatisierten Dateien wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14.Dezember 1990 beschlossen.
Die wichtigsten sind:
2.1Grundsatz der Rechtmäßigkeit und der Ehrlichkeit
Personenbezogene Daten dürfen nicht auf unehrliche Weise erhoben und nicht für einen den Grundsätzen der Charta nicht entsprechenden Zweck verwendet werden.
2.2Grundsatz der Richtigkeit
Die für die Daten verantwortlichen Personen müssen dafür sorgen, dass die Daten regelmäßig auf Richtigkeit und Relevanz überprüft und vor ihrer Verwendung auf den neuesten Stand gebracht werden.
2.3Grundsatz der Zweckbestimmung
Der Grund der Dateierstellung und der Zweck für den die persönlichen Daten verwendet werden muss der Bevölkerung bekannt sein. Außerdem dürfen personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt bleiben, als die Erfüllung des vorher bestimmten Zwecks dauert.
2.4Grundsatz der Möglichkeit des Betroffenen zur Einsichtnahme
Jede Person, die ihre Identität nachweisen kann, hat das Recht zu erfahren, ob Daten über sie gespeichert sind, diese zur Verfügung gestellt zu bekommen und bei ungenauer Eintragung eine Berichtigung oder Löschung zu erwirken.
2.5Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Daten die zu willkürlicher Diskriminierung führen könnten (z.B. Angaben über rassische und ethnische Herkunft, Hautfarbe, Sexualleben, politische Anschauung, religiöse, weltanschauliche und andere Überzeugungen sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und Vereinigungen) dürfen nicht erfasst werden.
2.6Grundsatz der Sicherheit
Es müssen Geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Dateien sowohl gegen Naturgefahren, wie zufälligen Verlust und Zerstörung, als auch gegen Gefahren durch menschliche Einwirkungen, wie unerlaubten Zugang oder vorsätzlichen Mißbrauch zu schützen.
3Ausnahmen
Abweichungen von diesen Grundsätze dürfen nur zugelassen werden, wenn sie erforderlich sind, um die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder Moral oder die Recht und Freiheiten anderer, einschließlich verfolgter Personen zu schützen.
Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur in Kraft treten, wenn sie mit der allgemeinen Erklärung der Menschenrecht und der Verhütung der Diskriminierung vereinbar sind.
4Überwachung und Sanktionen
Im Gesetz eines jeden Landes ist festgelegt, welche Stellen für die Verwaltung und Verarbeitung der Daten verantwortlich ist. Diese Stelle muß Garantien für Unparteilichkeit und fachlich Kompetenz bieten.
Für den Fall der Verletzung der nationalen Rechtsvorschriften sind Kriminalstrafen und angemessene Rechtsmittel vorgesehen.
5Situation in Österreich
Obwohl in den letzten Jahren schon fast jeder Österreicher (laut ARGE- Daten) von Datenschutzverletzung betroffen war, ist der Schutz der persönlichen Daten in Österreich immer noch ein Feigenblatt.
Rund 145 Millionen Datensätze sollen fehlerhaft sein oder werden leichtfertig weitergegeben:
Immer noch übermitteln beispielsweise österreichische Gemeinden meist ohne Zustimmung der Betroffenen Informationen über Geburten, Taufen, Eheschließungen, Alters- und Ehejubilare an Lokalzeitungen.
Der schlampige Umgang mit Daten kann sogar die Existenz gefährden:
Mehreren Bankkunden wurde beispielsweise bei ihren Geldinstituten nach Überweisungen des AMS der Überziehungsrahmen gestrichen.
(Offenbar werden die Daten, woher Gelder überwiesen werden, von den Banken zur Berechnung und zur Bewertung der Bonität ihrer Kunden beurteilt)
Trotzdem weigert sich Österreich gegen die Weisungen der EU ein strengeres Datenschutzgesetz einzuführen.
Man wertet gerade die Daten für einen neuen Antrag aus
+ die rechtliche Situation zum Thema Datenschutz wird gut behandelt
- inhaltlich beschränkt auf die Richtlinien der UNO zum Thema Datenschutz
- etwas langweilig
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